(1) 1Die Stiftungsbehörde kann sich über einzelne Angelegenheiten der Stiftung unterrichten. 2Die Stiftungsorgane sind zur Auskunft und Vorlage von Unterlagen verpflichtet.

 

(2) 1Die Stiftung hat der Stiftungsbehörde

 

1.

die Zusammensetzung und jede Änderung der vertretungsberechtigten Organe unverzüglich anzuzeigen und

 

2.

innerhalb von sechs Monaten nach Ende eines jeden Geschäftsjahres eine Jahresrechnung mit einer Vermögensübersicht und einem Bericht über die Erfüllung des Stiftungszweckes vorzulegen.

2Insbesondere sind im Rahmen dieser Rechnungslegung die Höhe des Stiftungsvermögens und der Zustiftungen sowie die Höhe und Verwendung der Erträge und der Zuwendungen zur Zweckverwirklichung auszuweisen. 3Die Stiftungsbehörde kann zulassen, dass Jahresrechnung und Bericht in größeren als jährlichen Zeitabständen vorgelegt werden.

 

(3) 1Wird die Rechnungslegung nach Absatz 2 durch Wirtschaftsprüferinnen oder Wirtschaftsprüfer oder durch vereidigte Buchprüferinnen oder Buchprüfer geprüft, müssen sich Prüfung und Vermerk über deren Ergebnis auch auf die Erhaltung des Stiftungsvermögens und die satzungsgemäße Verwendung der Stiftungsmittel beziehen. 2Die Stiftungsbehörde sieht in diesen Fällen grundsätzlich von einer eigenen Prüfung ab.

 

(4) Beim Vorliegen eines wichtigen Grundes kann die Stiftungsbehörde die Verwaltung der Stiftung auf Kosten der Stiftung prüfen oder prüfen lassen.

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