(1) 1Die Stiftungen des bürgerlichen Rechts stehen unter der Aufsicht des Landes (§ 4 Abs. 1 Satz 2). 2Die Stiftungsaufsichtsbehörde soll sicherstellen, dass die Verwaltung der Stiftung im Einklang mit den Gesetzen, der Stiftungssatzung und dem Stifterwillen geführt wird.
(2) 1Der Vorstand der Stiftung ist verpflichtet, der Stiftungsaufsichtsbehörde innerhalb von neun Monaten nach Schluss des Geschäftsjahrs den Jahresbericht sowie den Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks beziehungsweise den Prüfungsbericht nach § 8 Abs. 4 Satz 3 vorzulegen. 2Die Stiftungsaufsichtsbehörde kann die Frist nach Satz 1 auf Antrag schriftlich verlängern.
(3) 1Die Stiftungsaufsichtsbehörde ist befugt, sich über alle Angelegenheiten der Stiftung unterrichten zu lassen. 2Sie kann insbesondere ergänzende Auskünfte einholen, die Vorlage weiterer Unterlagen verlangen, Einrichtungen der Stiftung besichtigen und die Geschäfts- und Kassenführung prüfen. 3Die Stiftungsaufsichtsbehörde kann verlangen, dass das zuständige Stiftungsorgan für zukünftige Geschäftsjahre einen Jahresabschluss nach §§ 242 bis 256 des Handelsgesetzbuchs erstellt, wenn dies nach Art und Umfang der Geschäftstätigkeit der Stiftung für die Ausübung der Aufsicht erforderlich erscheint.
(4) 1Die Stiftungsaufsichtsbehörde kann Beschlüsse oder Maßnahmen der Stiftungsorgane, die gegen die Gesetze oder die Stiftungssatzung verstoßen, beanstanden und verlangen, dass sie innerhalb einer bestimmten Frist aufgehoben oder rückgängig gemacht werden. 2Beanstandete Beschlüsse dürfen nicht vollzogen werden. 3Kommt die Stiftung dem Verlangen nach Satz 1 nicht fristgerecht nach, kann die Stiftungsaufsichtsbehörde einen beanstandeten Beschluss aufheben und die Rückgängigmachung sonstiger Maßnahmen auf Kosten der Stiftung veranlassen. 4Die Sätze 1 und 3 gelten entsprechend, wenn die Stiftungsorgane eine rechtlich gebotene Maßnahme unterlassen.
(5) 1Hat sich ein Mitglied eines Stiftungsorgans einer groben Pflichtverletzung schuldig gemacht, ist es zu einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung unfähig oder liegt ein sonstiger wichtiger Grund vor, so kann die Stiftungsaufsichtsbehörde seine Abberufung und die Berufung eines anderen Mitglieds verlangen. 2Sie kann dem Mitglied die Ausübung seiner Tätigkeit für die Stiftung einstweilen untersagen. 3Ist die Stiftung zur Abberufung des Mitglieds nicht in der Lage oder kommt sie innerhalb einer bestimmten Frist dem Verlangen der Stiftungsaufsichtsbehörde nach Satz 1 nicht nach, so kann die Stiftungsaufsichtsbehörde das Mitglied abberufen.