1.8.1 Typische oder atypische Variante
Die stille Gesellschaft gibt es in 2 Varianten – der typisch stillen und der atypisch stillen Gesellschaft.
Die Grundform ist die typisch stille Gesellschaft als faktische Kapitalüberlassung im Rahmen eines Gesellschaftsverhältnisses. Anstelle einer Verzinsung der Einlage tritt eine Beteiligung am Gewinn und ggf. auch am Verlust des Betriebs. Entscheidend ist, dass der Stille bei Beendigung der Gesellschaft seine Einlage mit deren Nominalwert zurückerhält.
Anders dagegen bei einer atypisch stillen Gesellschaft. Zwar erhält der Stille für das überlassene Kapital ebenfalls eine Gewinn- oder Verlustbeteiligung, doch zudem ist er auch noch an den stillen Reserven und am Geschäftswert beteiligt. Denn entsprechend den Vereinbarungen im Gesellschaftsvertrag erhält der Stille bei seinem Ausscheiden oder der Auflösung der Gesellschaft nicht nur seine Einlage zurück, sondern er partizipiert darüber hinaus auch an den Wertsteigerungen im Betriebsvermögen.
1.8.2 Kein Handelsgewerbe
Eine Beteiligung als stiller Gesellschafter erfolgt an einem handelsrechtlichen, sprich kaufmännischen Betrieb. Erfüllt das Unternehmen des Inhabers diese Voraussetzung nicht, liegt auch keine stille Gesellschaft vor, sondern eine BGB-Innengesellschaft. Auf diese sind jedoch die Regelungen der §§ 230 ff. HBG analog anzuwenden.
1.8.3 Mehrere stille Gesellschaften
Sollen mehrere stille Gesellschafter am Handelsgeschäft beteiligt werden, liegen i. d. R. auch mehrere stille Gesellschaften vor. Denn grundsätzlich besteht jede stille Gesellschaft aus nur 2 Gesellschaftern – dem Inhaber und dem Stillen. Die Gesellschaften sind jeweils voneinander unabhängig, insbesondere gibt es zwischen ihnen keine rechtlichen Verbindungen. Zudem ergeben sich daraus gewerbesteuerliche Vorteile.
Entsprechend der Vertragsfreiheit ist es aber auch möglich, dass mehrere Stille im Rahmen einer einzigen stillen Gesellschaft aufgenommen werden. Dies wird zweckmäßig sein, wenn die vereinbarten Bedingungen mit den Stillen jeweils einheitlich sind, z. B. zur Art und der Höhe einer Ergebnisbeteiligung.
1.8.4 GmbH und Still
Besonders beliebt und in der Praxis damit häufig anzutreffen ist die Beteiligung als stiller Gesellschafter an einer GmbH – die GmbH & Still. Inhaber des Handelsgeschäfts ist die GmbH, an deren Betrieb sich ein stiller Gesellschafter beteiligt. Der Stille kann dabei durchaus auch ein Gesellschafter der GmbH oder deren Geschäftsführer sein.