3.1 Typisch Still
Bei der typisch stillen Gesellschaft unterliegt nur der Inhaber des Handelsgeschäfts mit seinem Gewerbebetrieb der Gewerbesteuer. Das Entgelt an den typisch stillen Gesellschafter ist bei der Ermittlung des Gewerbeertrags nach § 8 Nr. 1c GewStG hinzuzurechnen; dies gilt unabhängig von der gewerbesteuerlichen Behandlung beim Empfänger.
Hinzurechnungen typisch Still
Am Gewerbebetrieb des Inhabers A ist der B typisch still beteiligt. B erhält als Vergütung einen Betrag i. H. v. 260.000 EUR. Daneben hat A für ein Bankdarlehen noch 104.000 EUR als Zinsen bezahlt. Nach der jeweiligen Buchung als Betriebsausgabe verbleibt A ein Gewinn i. H. v. 220.000 EUR.
Der Gewerbeertrag des A ermittelt sich wie folgt:
Gewinn aus Gewerbebetrieb |
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220.000 EUR |
Hinzurechnungen |
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§ 8 Nr. 1a GewStG |
104.000 EUR |
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§ 8 Nr. 1c GewStG |
260.000 EUR |
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364.000 EUR |
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./. Freibetrag |
200.000 EUR |
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verbleiben |
164.000 EUR |
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davon 25 % |
+ 41.000 EUR |
Zwischensumme |
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261.000 EUR |
./. Freibetrag (§ 11 Abs. 1 Nr. 1 GewStG) |
./. 24.500 EUR |
Gewerbeertrag |
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236.500 EUR |
Liegt eine Verlustübernahme durch den stillen Gesellschafter vor, führt dies zu einer negativen Hinzurechnung bei der Ermittlung des Gewerbeertrags.
3.2 Atypisch Still
Liegt eine atypisch stille Gesellschaft vor, wird es etwas exotisch:
Objekt der Gewerbesteuer und Träger der Gewerbesteuerpflicht ist die Mitunternehmerschaft, dagegen ist Subjekt der Gewerbesteuer der Inhaber des Handelsgeschäfts. Daraus folgt, dass der gesondert und einheitlich festgestellte Gewinn der Mitunternehmerschaft der Ermittlung des Gewerbeertrags zugrunde gelegt wird. Darin ist bereits der Gewinnanteil des atypisch Stillen enthalten, sodass keine weitere Hinzurechnung erforderlich wird.
Hinzurechnungen atypisch Still
Am Gewerbebetrieb des Inhabers A ist der B atypisch still beteiligt. B erhält einen Gewinnanteil i. H. v. 260.000 EUR. Daneben hat A für ein Bankdarlehen noch 104.000 EUR als Zinsen bezahlt. Der verbleibende handelsrechtliche Gewinn des A beläuft sich auf 220.000 EUR.
Der Gewerbeertrag der Gesellschaft A & atypisch B ermittelt sich wie folgt:
Gewinn aus Gewerbebetrieb |
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Handelsrechtlicher Gewinn des A |
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220.000 EUR |
Gewinnanteil des atypisch stillen B |
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+ 260.000 EUR |
Steuerlicher Gewinn |
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480.000 EUR |
Hinzurechnungen |
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§ 8 Nr. 1a GewStG |
104.000 EUR |
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§ 8 Nr. 1c GewStG |
0 EUR |
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104.000 EUR |
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./. Freibetrag |
200.000 EUR |
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verbleiben |
0 EUR |
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davon 25 % |
+ 0 EUR |
Zwischensumme |
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480.000 EUR |
./. Freibetrag (§ 11 Abs. 1 Nr. 1 GewStG) |
./. 24.500 EUR |
Gewerbeertrag |
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455.500 EUR |
Anhand eines Vergleichs der beiden Beispiele zeigt sich deutlich die negative Folge bei der Gewerbesteuer, die sich für eine atypisch stille Gesellschaft gegenüber einer typisch stillen Gesellschaft ergibt.
Dieser Nachteil beträgt im Beispiel bei einem durchschnittlichen Hebesatz der Gemeinde immerhin ca. 30.000 EUR. Diese Mehrbelastung mit Gewerbesteuer wird jedoch nahezu vollständig kompensiert durch die Steuerermäßigung des § 35 EStG und die damit verbundene Anrechnung der gezahlten Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer und damit einer etwa gleich hohen Minderung der Einkommensteuerschuld.
3.3 Steuerersparnis für GmbH
Eine GmbH + atypisch Still als Personengesellschaft bzw. steuerliche Mitunternehmerschaft kann den Freibetrag nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 GewStG nutzen. Der Gewerbeertrag mindert sich dadurch um 24.500 EUR. Dieser Freibetrag steht einer GmbH nicht zu, sodass sich allein aus der Kombination mit einer atypisch stillen Gesellschaft eine jährliche Gewerbesteuerersparnis zwischen 3.000 und 3.600 EUR ergibt.
Die Gewerbesteuerersparnis lässt sich noch weiter steigern. Ausgangspunkt ist, dass eine stille Beteiligung nur an einem Teil des Handelsgewerbes vereinbart werden kann bzw. dass die Aufnahme mehrerer stiller Gesellschafter zu mehreren stillen Gesellschaften führt. Dadurch kann auch der Freibetrag mehrfach in Anspruch genommen werden.
3.4 Formelles
Da es sich bei der atypisch stillen Gesellschaft um eine Innengesellschaft handelt, kann diese nicht Subjekt der Gewerbesteuer sein. Deshalb ist die Mitunternehmerschaft auch nicht Empfänger des Gewerbesteuerbescheids. Dies gilt unabhängig davon, welche Rechtsform der Inhaber des Handelsgeschäfts hat.
Die Bescheide werden dem Inhaber des Handelsgeschäfts bekannt gegeben, umfassen aber inhaltlich den Gewerbeertrag für die Mitunternehmerschaft.