Gegenwärtig besteht nur eine Chance für die Gestaltung einer inländischen Kapitalgesellschaft & atypischen stillen Gesellschaft mit einer natürlichen Person als Stillen, um für den stillen Gesellschafter die Freistellung nach dem internationalen Schachtelprivileg zu erhalten. Da dem jedoch § 50d Abs. 11 EStG entgegensteht, setzt ein Erfolg einer solchen Gestaltung einen langjährigen Rechtsstreit voraus, in dem argumentiert werden müsste, dass § 50d Abs. 11 EStG wegen eines "Treaty Override" verfassungswidrig bzw. wegen Verstoßes gegen die Mutter-Tochter-Richtlinie europarechtswidrig ist. Praktisch dürfte diese Möglichkeit daher als Gestaltungskonzept nicht realistisch sein. Gestaltungsmöglichkeiten mit einer typischen stillen Gesellschaft sind infolge der DBA-Regelungen über die unbegrenzten Quellensteuerrechte und die Ablehnung des Schachtelprivilegs durch die Rspr. weitgehend unattraktiv geworden. Außerdem steht einer solchen Gestaltung das "allgemeine Korrespondenzprinzip" nach § 8b Abs. 1 S. 2 KStG entgegen, nach dem eine Steuerfreistellung nur eintritt, wenn die Vergütung im Quellenstaat nicht steuerlich abzugsfähig ist.

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