Rz. 37

Gemäß § 234 Abs. 1 HGB i. V. m. § 132 Abs. 1 HGB kann bei Vorliegen einer auf eine unbestimmte Zeit eingegangenen stillen Gesellschaft sowohl der stille Gesellschafter als auch der Geschäftsinhaber seine Mitgliedschaft in der stillen Gesellschaft zum Ablauf eines jeden Geschäftsjahrs gegenüber der Gesellschaft kündigen. Eine solche ordentliche Kündigung muss mindestens sechs Monate vor diesem Zeitpunkt erfolgen.

 

Rz. 38

Für die Beantwortung der Frage, unter welchen Voraussetzungen eine stille Gesellschaft auf eine unbestimmte Zeit eingegangen wird, sind im Einzelfall die gesellschaftsvertraglichen Regelungen und deren Auslegung entscheidend.[1]

 

Rz. 39

Das ordentliche Kündigungsrecht des stillen Gesellschafters und des Geschäftsinhabers lässt sich zwar durch gesellschaftsvertragliche Vereinbarungen abwandeln, aber nicht vollkommen ausschließen.[2] So kann im Gesellschaftsvertrag die Kündigungsfrist des § 132 Abs. 1 HGB zum einen sowohl verlängert als auch verkürzt sowie zum anderen für den stillen Gesellschafter und den Geschäftsinhaber unterschiedlich ausgestaltet werden.[3]

[1] Vgl. RG, DJZ 1932 S. 95; Schmidt, in Schmidt, Münchener Kommentar zum Handelsgesetzbuch, 4. Aufl. 2019, § 234 HGB Rz. 45.
[2] Vgl. BGH, Urteil v. 20.12.1956, BGHZ 23 S. 10; BGH, Urteil v. 19.1.1967, II ZR 27/65, BB 1967 S. 309.
[3] Vgl. Blaurock, in Blaurock, Handbuch stille Gesellschaft, 9. Aufl. 2020, Rz. 14.28.

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