1 Stipendien aus öffentlichen Mitteln
Die folgenden Stipendien und Studienbeihilfen können nach § 3 Nr. 11 EStG oder nach § 3 Nr. 44 EStG steuerfrei sein:
Bezüge aus öffentlichen Mitteln oder aus Mitteln einer öffentlichen Stiftung, die als Beihilfe zu dem Zweck bewilligt werden, die Erziehung oder Ausbildung, die Wissenschaft oder Kunst unmittelbar zu fördern.
Öffentliche Mittel sind Mittel des Bundes, der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände, aber auch der als juristische Person des öffentlichen Rechts anerkannten Religionsgemeinschaften.
Ist die Stiftung selbst eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder wird die Stiftung von einer juristischen Person des öffentlichen Rechts verwaltet bzw. steht das Stiftungsvermögen im Eigentum einer juristischen Person des öffentlichen Rechts liegt eine öffentliche Stiftung vor.
Stipendien, die entweder
- unmittelbar aus öffentlichen Mitteln oder von zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtungen, denen Deutschland als Mitglied angehört, oder
- von einer Einrichtung, die von einer Körperschaft des öffentlichen Rechts getragen wird, oder von einer steuerbegünstigten Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse
zur Förderung der Forschung, der wissenschaftlichen oder künstlerischen Ausbildung oder Fortbildung gewährt werden.
Die Steuerfreiheit kommt auch für mittelbar aus öffentlichen Mitteln geleistete Zahlungen in Betracht. Damit werden insbesondere indirekte Zahlungen aus EU-Förderprogrammen erfasst und ebenso steuerfrei gestellt.
Begünstigte Höhe des Stipendiums
Die Steuerfreiheit setzt voraus, dass die Stipendien einen für die Erfüllung der Forschungsaufgabe oder für die Bestreitung des Lebensunterhalts und die Deckung des Ausbildungsbedarfs erforderlichen Betrag nicht übersteigen (Angemessenheitserfordernis) und nach den von dem Geber erlassenen Richtlinien vergeben werden.
Voraussetzung der Steuerfreiheit
Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist stets, dass der Empfänger mit den Bezügen nicht zu einer bestimmten wissenschaftlichen oder künstlerischen Gegenleistung oder zu einer bestimmten Tätigkeit verpflichtet wird.
Sonderfall Stipendien für gewisse Berufsgruppen
In Bereichen, in denen besonderer Fachkräftemangel herrscht, finden sich zunehmend durch einzelne Bundesländer bereitgestellte Stipendien. Hier ist im jeweiligen Einzelfall zu prüfen, ob die im Rahmen des Stipendiums geleisteten Zahlungen steuerbar sind.
Ein Beispiel hierfür stellt das "Thüringen-Stipendium" im Zuge der Facharztausbildung dar. Voraussetzung für den Erhalt des Stipendiums ist, dass sich der zukünftige Facharzt verpflichtet nach Abschluss seiner Ausbildung für einen bestimmten Mindestzeitraum in Thüringen tätig zu sein. Sollte die Mindestdauer nicht erreicht werden, sind die erhaltenen Leistungen vollständig zurückzuzahlen.
Der BFH geht hierbei nicht von steuerbaren Leistungen aus, da die Förderung im Rahmen des Stipendiums keine Bezahlung für die erklärte Leistungsbereitschaft darstelle, sondern lediglich als finanzieller Anreiz auf die Willensbildung einwirken soll. Es erfolgt durch den Stipendiaten dabei keine Teilnahme am wirtschaftlichen Geschäftsverkehr, da trotz Verpflichtungserklärung keine verbindliche und werthaltige Verpflichtung begründet wird.
2 Stipendien privater Arbeitgeber
Andere Studienbeihilfen und Stipendien aus privaten Mitteln sind dagegen grundsätzlich als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu behandeln. Allein die Bezeichnung "Stipendium" lässt noch keine Rückschlüsse auf das Vorliegen eines Dienstverhältnisses oder auf die Arbeitsentgelteigenschaft zu. Abhängig von den Gesamtumständen des Einzelfalls liegen entweder Arbeitslohn (Zusammenhang mit bestehendem oder zukünftigem Arbeitsverhältnis) oder sonstige Einkünfte vor. Leistungen aus einem Stipendium, die keiner gegenüber sonstigen Einkünften vorrangigen Einkunftsart zuzuordnen sind, bleiben als wiederkehrende Bezüge steuerbar. Voraussetzung ist, dass der Stipendiat für die Gewährung der Leistungen eine wirtschaftliche Gegenleistung erbringt. Ein aus öffentlicher und privater Hand gemeinsam finanziertes Stipendium ist insoweit nicht nach § 3 Nr. 44 EStG steuerbefreit, als es von einem privaten Unternehmen gezahlt wird, das nicht die Voraussetzungen von § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG erfüllt. Ist ein Studium nicht Gegenstand des Beschäftigungsverhältnisses, liegt kein Ausbildungsdienstverhältnis vor, wenn das Studium von einem Dritten durch ein Stipendium gefördert wird. Wird das Stipendium im Hinblick auf ein künftiges Dienstverhältnis gewährt, ist von Arbeitslohn auszugehen.
3 Werbungskosten bei steuerfreien Leistungen aus einem Stipendium
Der BFH hat entschieden, in welcher Höhe als (vorweggenommene) Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit geltend gemachte Kosten für ein Masterstudium um erhaltene Stipendi...