(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1. |
von einer anderen Person, die sich in einer Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum befindet, unbefugt eine Bildaufnahme herstellt oder überträgt und dadurch den höchstpersönlichen Lebensbereich der abgebildeten Person verletzt, |
2. |
eine Bildaufnahme, die die Hilflosigkeit einer anderen Person zur Schau stellt, unbefugt herstellt oder überträgt und dadurch den höchstpersönlichen Lebensbereich der abgebildeten Person verletzt, |
3. |
eine Bildaufnahme, die in grob anstößiger Weise eine verstorbene Person zur Schau stellt, unbefugt herstellt oder überträgt, |
4. [Bis 31.12.2020: 3.] |
eine durch eine Tat nach den Nummern 1 bis 3 [Bis 31.12.2020: 1 oder 2] hergestellte Bildaufnahme gebraucht oder einer dritten Person zugänglich macht oder |
5. [Bis 31.12.2020: 4.] |
eine befugt hergestellte Bildaufnahme der in den Nummern 1 bis 3 [Bis 31.12.2020: 1 oder 2] bezeichneten Art wissentlich unbefugt einer dritten Person zugänglich macht und in den Fällen der Nummern 1 und 2 dadurch den höchstpersönlichen Lebensbereich der abgebildeten Person verletzt. |
(2) 1Ebenso wird bestraft, wer unbefugt von einer anderen Person eine Bildaufnahme, die geeignet ist, dem Ansehen der abgebildeten Person erheblich zu schaden, einer dritten Person zugänglich macht. 2Dies gilt unter den gleichen Voraussetzungen auch für eine Bildaufnahme von einer verstorbenen Person.
(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt von einer anderen Person eine Bildaufnahme, die geeignet ist, dem Ansehen der abgebildeten Person erheblich zu schaden, einer dritten Person zugänglich macht.
(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine Bildaufnahme, die die Nacktheit einer anderen Person unter achtzehn Jahren zum Gegenstand hat,
1. |
herstellt oder anbietet, um sie einer dritten Person gegen Entgelt zu verschaffen, oder |
2. |
sich oder einer dritten Person gegen Entgelt verschafft. |
(4) Absatz 1 Nummer 2 und 3 [Vom 01.01.2021 bis 21.09.2021: Nummer 2 bis 4; Bis 31.12.2020: Nummer 2], auch in Verbindung mit Absatz 1 Nummer 4 oder 5 [Vom 01.01.2021 bis 21.09.2021: Nummer 5 oder 6; Bis 31.12.2020: Nummer 3 oder Nummer 4], Absatz 2 und 3 gelten nicht für Handlungen, die in Wahrnehmung überwiegender berechtigter Interessen erfolgen, namentlich der Kunst oder der Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre, der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte oder ähnlichen Zwecken dienen.
(5) 1Die Bildträger sowie Bildaufnahmegeräte oder andere technische Mittel, die der Täter oder Teilnehmer verwendet hat, können eingezogen werden. 2§ 74a ist anzuwenden.