Im Sinne des § 4 Abs. 2, des § 209 sowie des § 210 Abs. 2 stehen
1. |
die besonderen Strafkammern nach § 74 Abs. 2 sowie den §§ 74a und 74c des Gerichtsverfassungsgesetzes für ihren Bezirk gegenüber den allgemeinen Strafkammern und untereinander in der in § 74e des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Rangfolge und |
2. |
die Jugendgerichte für die Entscheidung, ob Sachen
vor die Jugendgerichte gehören, gegenüber den für allgemeine Strafsachen zuständigen Gerichten gleicher Ordnung |
Gerichten höherer Ordnung gleich.
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