Leitsatz
Strafverteidigungskosten eines ehemaligen Syndikusanwalts können bei Vorliegen eines beruflichen Veranlassungszusammenhangs als nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit steuerlich berücksichtigt werden.
Sachverhalt
Der Kläger war in mehreren leitenden Funktionen als Geschäftsführer und Chefsyndikus bei Gesellschaften des X-Konzerns tätig. 2012 erstattete die X AG Strafanzeige gegen ihn und andere Führungspersonen wegen des Verdachts, sich an für den Konzern nachteiligen Geschäften beteiligt und Bestechungsgelder angenommen zu haben. Gegen den Kläger ermittelte daraufhin die Staatsanwaltschaft wegen des Verdachts der Untreue und Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr. Die Ermittlungsverfahren wurden 2019 mangels hinreichenden Tatverdachts eingestellt. Für seine Strafverteidigung wandte der Kläger im Streitjahr 67.176 EUR auf. Das Finanzamt verweigerte den Werbungskostenabzug; ein beruflicher Veranlassungszusammenhang fehle, weil die nichtselbstständige Tätigkeit des Klägers lediglich die Gelegenheit zur Tatausführung gegeben hätte. Mit seiner Klage trägt der Kläger vor, dass die Kosten als Werbungskosten abziehbar seien, weil ihm die Straftaten nicht nur bei Gelegenheit, sondern gerade in Ausübung seiner beruflichen Tätigkeiten als Geschäftsführer und Chefsyndikus im X-Konzern vorgeworfen worden seien.
Entscheidung
Das FG hat einen unmittelbaren beruflichen Anlass der Strafverteidigungskosten anerkannt. Dieser berufliche Veranlassungszusammenhang werde auch nicht durch außerhalb der Erwerbssphäre liegende Veranlassungsgründe überlagert. Dass Auslöser der strafrechtlichen Vorwürfe vom Kläger begangene Taten waren, die nicht im Rahmen seiner beruflichen Aufgabenerfüllung lagen oder mit denen er - so der Vorwurf der Anzeigenerstatterin - seine Arbeitgeberin schädigen und sich bereichern wollte, könne nicht festgestellt werden. Allein der diesbezüglich von der Anzeigenerstatterin erhobene Vorwurf reiche für die Annahme einer privaten Mitveranlassung der Strafverteidigungskosten nicht aus.
Hinweis
Das FG hat die Revision zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO), und auf das anderslautende Urteil des FG Thüringen, Urteil v. 12.2.2014, 3 K 926/13, verwiesen. In diesem Urteil hatte das FG Thüringen Strafverteidigungskosten eines stellvertretenden, der Untreue bzw. der Urkundenfälschung beschuldigten Direktors einer Verwaltungsschule bei auf eigene Bereicherung gerichtetem Ziel der Taten den Abzug weder als Werbungskosten noch als außergewöhnliche Belastungen zugelassen.
Link zur Entscheidung
FG Düsseldorf, Urteil v. 22.03.2024, 3 K 2389/21 E