(1) 1Übt ein Gefangener in einer Jugendstrafanstalt eine ihm zugewiesene Arbeit aus, so erhält er unbeschadet der Vorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes über die Akkord- und Fließarbeit ein nach § 43 Abs. 2 und 3 zu bemessendes Arbeitsentgelt. 2Übt er eine sonstige zugewiesene Beschäftigung oder Hilfstätigkeit aus, so erhält er ein Arbeitsentgelt nach Satz 1, soweit dies der Art seiner Beschäftigung und seiner Arbeitsleistung entspricht. 3§ 43 Abs. 5 bis 11 gilt entsprechend.

 

(2) (zukünftig in Kraft) [1]

 

(3) Wenn ein Gefangener ohne sein Verschulden kein Arbeitsentgelt und keine Ausbildungsbeihilfe erhält, wird ihm ein angemessenes Taschengeld gewährt, falls er bedürftig ist.

 

(4) Im übrigen gelten § 44 und die §§ 49 bis 52 entsprechend.

[1] Absätze 2 und 3 werden durch besonderes Bundesgesetz in Kraft gesetzt (vgl. § 198 Abs. 3).

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