1Gefangene haben Anspruch auf Krankenbehandlung, wenn sie notwendig ist, um eine Krankheit zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern. 2Die Krankenbehandlung umfaßt insbesondere

 

1.

ärztliche Behandlung,

 

2.

zahnärztliche Behandlung einschließlich der Versorgung mit Zahnersatz,

 

3.

Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln,

 

4.

medizinische und ergänzende Leistungen zur Rehabilitation sowie Belastungserprobung und Arbeitstherapie, soweit die Belange des Vollzuges dem nicht entgegenstehen.

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