Leitsatz
Ist für die konzeptionelle, organisatorische und buchhalterische Betreuung im Rahmen eines Fonds-Vermögensverwaltungsvertrags ein sog. Strategieentgelt zu entrichten, kann dieses grundsätzlich nicht einer einzelnen Kapitalanlage zugerechnet werden. Das Strategieentgelt gehört deshalb nicht zu den Anschaffungskosten bestimmter Fondsanteile, sondern ist den Werbungskosten im Rahmen der Einkünfte aus Kapitalvermögen zuzurechnen.
Sachverhalt
Der Steuerpflichtige hatte eine Vermögensverwaltungsgesellschaft mit der konzeptionellen, organisatorischen und buchhalterischen Betreuung im Rahmen eines Fonds-Vermögensverwaltungsvertrags beauftragt. Nach dem abgeschlossenen Verwaltungsvertrag konnte der Steuerpflichtige zwischen verschiedenen strategischen Ausrichtungen seiner Kapitalanlagen im Rahmen vorgegebener Modelle wählen. Von dem insgesamt bei der Depotbank eingezahlten Kapital wurde zur Durchführung der gewählten Gewinnstrategie ein einmaliges Entgelt einbehalten, das als Strategieentgelt bezeichnet wurde. Das Finanzamt behandelte dieses Strategieentgelt als Anschaffungskosten der im Rahmen des Verwaltungsvertrags erworbenen Fondsanteile.
Entscheidung
Nach Auffassung des FG Köln gehört das Strategieentgelt nicht zu den Anschaffungskosten der Fondsanteile, sondern zu den sofort abziehbaren Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen. Nach der Rechtsprechung des BFH gehöre das Entgelt für die Verwaltung von Kapitalvermögen durch einen Dritten grundsätzlich zu den Werbungskosten. Das gelte auch, wenn neben den steuerpflichtigen Einnahmen steuerfreie Vermögensvorteile erzielt werden. Ein einheitliches Entgelt, das für die dauerhaft erfolgreiche Anlage des Kapitalvermögens gezahlt wird, sei in vollem Umfang abziehbar. Eine Aufteilung sei nicht vorzunehmen. Etwas anderes gelte nur dann, wenn ein Verwaltungsentgelt gezahlt wird, das erfolgsabhängig ist und auf nicht steuerbare Wertsteigerungen des verwalteten Vermögens entfällt.
Anschaffungskosten der Fondsanteile seien ebenfalls nicht anzunehmen. Anschaffungskosten seien nach § 255 Abs. 1 HGB nur solche Aufwendungen, die einem Wirtschaftsgut einzeln zugeordnet werden können. Dies sei bei dem gezahlten Strategieentgelt jedoch nicht gegeben. Das Entgelt sei für die allgemeine Vermögensverwaltung gezahlt worden und nicht für den Erwerb einzelner Investmentfondsanteile.
Das FG hat die Revision ausdrücklich wegen der nicht von entschiedenen, aber nicht näher ausgeführten Rechtsfrage zugelassen, ob es sich bei dem Strategieentgelt um sofort abziehbare Werbungskosten handelt und ob und ggf. wie dieses Entgelt auf Einkünfte aus Kapitalvermögen und private Veräußerungsgewinne aufzuteilen ist.
Hinweis
Die Frage der sofortigen Abziehbarkeit von pauschal gezahlten Vermögensverwaltungsgebühren liegt nach Einlegung der Revision nunmehr erneut dem BFH zur Entscheidung vor (Az. des BFH: VIII R 22/07). Der BFH wird sich somit mit der Frage auseinander zu setzen haben, ob die Verwaltungsanweisungen zu dieser Problematik, die eine Aufteilung der Aufwendungen in Werbungskosten bei Kapitalvermögen, Werbungskosten bei privaten Veräußerungsgewinnen und nicht abziehbaren Aufwendungen vorsehen, weiterhin Bestand haben (vgl. z.B. OFD Düsseldorf, Verfügung v. 28.10.2004).
Link zur Entscheidung
FG Köln, Urteil vom 25.04.2007, 10 K 3240/06