Ist zum Zeitpunkt des Antrags des Finanzamts auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens des Steuerschuldners ungewiss, ob das Verfahren eröffnet werden und zu welchem Ergebnis es führen wird, ist bei einer Anfechtungsklage gegen den Insolvenzeröffnungsantrag der Auffangwert von 5.000 EUR anzusetzen.[1] Wird der durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Steuerschuldners unterbrochene Rechtsstreit über die Rechtmäßigkeit eines Steuerbescheids vom Insolvenzverwalter aufgenommen, bestimmt sich der Wert des Streitgegenstands für das weitere nach dem Betrag, der bei der Verteilung der Insolvenzmasse für die noch unerfüllte Steuerforderung zu erwarten ist.[2]

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