Der Wert des Streitgegenstands richtet sich nach der zu erwartenden Insolvenzquote. Ist nicht mit einer Insolvenzquote zu rechnen, ist für die Streitwertfestsetzung die niedrigste Wertstufe anzusetzen.[1] Kommt es im laufenden gerichtlichen Verfahren zu einer Insolvenz und wird das zunächst nach § 155 FGO i. V. m. § 240 ZPO unterbrochene Verfahren wieder aufgenommen, bestimmt sich der Wert ab Aufnahme des Rechtsstreits nach dem Betrag, der bei der Verteilung der Insolvenzmasse für die noch unerfüllte Steuerforderung zu erwarten ist.[2]

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