Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung |
50 % der rückständigen Steuerbeträge, jedoch nicht mehr als 500.000 EUR |
Abrechnungsbescheid |
- Höhe des streitigen Steueranspruchs
- Bei Streit über die Zahlungsverjährung Nennbetrag sämtlicher Forderungen (einschließlich Nebenleistungen)
- Erteilung eines Abrechnungsbescheides als solchen: Auffangstreitwert
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Akteneinsicht |
Auffangstreitwert |
Anhörungsrüge |
Gerichtsgebühr beträgt streitwertunabhängig 60 EUR, sofern die Rüge in vollem Umfang verworfen oder zurückgewiesen wird |
Arrestanordnung |
50 % der Arrestsumme |
Aufrechnung |
- bei Streit um den Bestand bzw. die Höhe der zur Aufrechnung gestellten Gegenforderung: streitige Gegenforderung
- bei Streit nur um die Zulässigkeit der Aufrechnung: 10 % der zur Aufrechnung gestellten Steuerforderung
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Ausfuhrerstattung |
- Ausfuhrnachweis: Auffangstreitwert
- Fristverlängerung hinsichtlich des Nachweises der Erfüllung der Einfuhrzollförmlichkeiten: Auffangstreitwert
- Gewährung: beantragter Erstattungsbetrag
- Rückforderung: streitiger Rückforderungsbetrag
- Sanktion: streitiger Sanktionsbetrag
- Vorfinanzierung bzw. Vorauszahlung: beantragter Vorfinanzierungs- bzw. Vorauszahlungsbetrag ohne Berücksichtigung der Sicherheitsleistung
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Auskunftsbegehren |
Auffangstreit- Sanktion: streitiger Sanktionsbetrag - Vorfinanzierung bzw. Vorauszahlung: beantragter Vorfinanzierungs- bzw. Vorauszahlungsbetrag ohne Berücksichtigung der Sicherheitsleistungwert, sofern das konkrete Interesse des Klägers an der Auskunftserteilung nicht bestimmbar ist |
Aussetzung des Verfahrens |
Bestimmung des Streitwerts nach allgemeinen Grundsätzen |
Aussetzung der Vollziehung |
s. I.8 |
Aussetzungszinsen |
s. I.4 |
Außenprüfung |
Anfechtung der Prüfungsanordnung oder einzelner Prüfungsmaßnahmen: 50 % der mutmaßlich zu erwartenden Mehrsteuern; Streit um die Pflicht zur Durchführung einer Schlussbesprechung: 10 % der steuerlichen Auswirkungen der zu besprechenden Sachverhalte; bei Fehlen geeigneter Schätzungsgrundlagen Auffangstreitwert. Ist die (Zoll)prüfung bei Erhebung der Klage noch nicht abgeschlossen, bestimmt sich der Streitwert ebenfalls nach dem Auffangwert |
Beiladung |
Eine Beiladung wirkt sich auf den Streitwert des Verfahrens nicht aus; auch wird für den Beigeladenen grundsätzlich kein gesonderter Streitwert festgesetzt |
Bescheidungsklage |
50 % des für eine Verpflichtungsklage anzusetzenden Wertes |
Bewertungsgesetz |
- Grundbesitzbewertung für die Erbschaft- oder Schenkungsteuer: 10 %, 20 % bzw. 25 % der Wertdifferenz bei Grundstückswerten <= 600.000 EUR, <= 13.000.000 EUR bzw. > 13.000.000 EUR
- - Einheitswertbescheid: das Sechsfache der jährlichen grundsteuerlichen Auswirkung
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Duldungsbescheid |
Höhe der zugrunde liegenden Forderung, maximal aber Wert des Vollstreckungsgegenstandes |
Eigenheimzulage |
Wert der Eigenheimzulage über den gesamten streitigen Förderzeitraum |
Einfuhrumsatzsteuer |
streitiger Einfuhrumsatzsteuerbetrag; dies gilt auch, wenn der Steuerpflichtige zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt ist |
Einkommensteuer |
- Differenz zwischen dem festgesetzten und dem begehrten Steuerbetrag; sog. Folgesteuern, die nicht ebenfalls ausdrücklich angefochten sind, auch Gewerbesteuer, bleiben außer Betracht
- - Verlustfeststellung (§ 10d EStG): 10 % des streitigen Verlustes, sofern die konkreten steuerlichen Auswirkungen nicht bestimmbar sind, eine ggf. mitangefochtene ESt-Festsetzung auf Null erhöht den Streitwert des Verfahrens nicht
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Einspruchsentscheidung |
- Klage auf Erlass einer Einspruchsentscheidung: Auffangstreitwert, maximal Höhe der streitigen Steuerforderung
- isolierte Anfechtung einer Einspruchsentscheidung: Wert des der Einspruchsentscheidung zugrunde liegenden Verwaltungsaktes
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einstweilige Anordnung |
s. I.9 |
Energiesteuer |
- Abgabe: streitiger Abgabenbetrag
- Erlaubnis zur steuerfreien Verwendung von Energieerzeugnissen: Durchschnittlicher jährlicher Nutzen der Vergünstigung, teilweise werden die bei Einreichung der Klage bereits fälligen Beträge hinzugerechnet
- Rücknahme einer Erlaubnis zur steuerfreien Verwendung von Energieerzeugnissen: Auffangstreitwert
- Vergütung: Betrag der streitigen Vergütung
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Erlass |
begehrter Erlassbetrag |
Erzwingungsgeld |
angedrohter bzw. festgesetzter Betrag |
Fälligkeit einer Steuerforderung |
10 % der Steuerforderung, sofern diese nach Grund und Höhe unstreitig ist |
fehlende Bezeichnung des Klagebegehrens (§ 65 FGO) |
grundsätzlich Auffangstreitwert, höchstens jedoch Höhe der festgesetzten Steuer; regelmäßig wird der Wert nicht je Verfahren, sondern je Streitgegenstand angesetzt |
Feststellungsbescheid |
- einheitliche u. gesonderte Feststellung: s. I.12
- gesonderte Feststellung: s. I.13
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Fortsetzungsfeststellungsklage |
wie eine auf das gleiche Ziel gerichtete Anfechtungs- bzw. Verpflichtungsklage |
Freistellungsbescheinigung |
- nach § 44a Abs. 5 EStG: das Dreifache des auf Seiten des Steuerpflichtigen ohne die Bescheinigung eintretenden Zinsverlusts
- nach § 48b Abs. 1 EStG: 10 % der Abzugssteuer
- nach § 50d Abs. 2 ES...
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