Leitsatz
Die Beteiligten eines umsatzsteuerlichen Leistungsaustauschs sind grundsätzlich durch die zivilrechtlichen Leistungsbeziehungen zu bestimmen. Auch ein vorgeschobener, aber erkennbar im eigenen Namen nach außen auftretender "Strohmann" kann daher als umsatzsteuerlicher Unternehmer anzusehen sein. Dies gilt nur dann nicht, wenn ein Scheingeschäft vorliegt und der Leistungsempfänger davon weiß oder davon ausgehen musste.
Sachverhalt
Die Antragstellerin ist eine natürliche Person und hatte bislang keine steuerpflichtigen Umsätze erklärt. Sie hatte ein Blockheizkraftwerk erworben. Gegenüber den Stadtwerken trat jedoch eine andere Person als Betreiber auf und schloss einen Einspeisevertrag im Zusammenhang mit dem Betrieb einer Stromerzeugungsanlage auf dem Grundstück der Antragstellerin. Die Vergütung wurde auf ein Konto der Antragstellerin entrichtet. Das Finanzamt rechnete im Rahmen einer Betriebsprüfung der Antragstellerin die von den Stadtwerken gezahlten Vergütungen als steuerpflichtige Umsätze zu und setzte Umsatzsteuer fest. Über den hiergegen von der Antragstellerin erhobenen Einspruch wurde noch nicht entschieden. Mit ihrem Antrag machte die Antragstellerin geltend, dass sie nur aus Gefälligkeit gegenüber ihrem Ehemann, der über kein Bankkonto verfüge, ihr Bankkonto und den Platz auf ihrem Grundstück für das Kraftwerk zur Verfügung gestellt hat. Sie habe keine Geschäfte getätigt, weshalb sie eine Aussetzung der Vollziehung der Umsatzsteuerbescheide beantrage.
Entscheidung
Das Gericht sah im Rahmen einer summarischen Prüfung den Antrag als begründet an. Zwar ließ es offen, ob die von den Stadtwerken gezahlten Vergütungen der Antragstellerin als Umsätze zuzurechnen seien. Allerdings stellte das Gericht klar, dass die Beteiligten eines umsatzsteuerlichen Leistungsaustausches grundsätzlich durch die zivilrechtlichen Leistungsbeziehungen bestimmt werden. Da der umsatzsteuerliche Leistungsbegriff allerdings an tatsächliche Vorgänge anknüpft, können im Einzelfall auch abweichende Ergebnisse auftreten. Auch ein vorgeschobener Strohmann, der aber erkennbar im eigenen Namen nach außen hin auftritt, kann als den Umsatz ausführender Unternehmer anzusehen sein. Das Strohmanngeschäft ist nur dann unbeachtlich, wenn es zwischen dem Leistungsempfänger und dem Strohmann nur zum Schein abgeschlossen wurde und der Leistungsempfänger davon wusste oder davon ausgehen musste, dass der Strohmann keine eigene Verpflichtung aus dem Rechtsgeschäft übernehmen wollte. Da das Gericht keine Anhaltspunkte fand, nach denen der Vertrag zwischen den Stadtwerken und der GmbH nur zum Schein abgeschlossen wurde und eigentlich die Antragstellerin verpflichtet werden sollte, lehnte es eine Unternehmereigenschaft der Antragstellerin ab.
Hinweis
Der mittlerweile rechtskräftige Beschluss steht im Einklang mit der Rechtsprechung des BFH . Grundsätzlich schuldet somit derjenige die Umsatzsteuer aus einem Leistungsaustausch, der als leistender Unternehmer nach außen aufgetreten ist und aus dem Rechtsgeschäft berechtigt und verpflichtet ist.
Link zur Entscheidung
FG München, Beschluss vom 15.03.2012, 14 V 102/12