Die Übertragungsnetzbetreiber haben untereinander einen finanziellen Anspruch auf Belastungsausgleich, wenn sie jeweils bezogen auf die im Bereich ihrer Regelzone nach § 14 vereinnahmten Überschusserlöse höhere Zahlungen nach den §§ 20 und 7 zu leisten hatten, als es dem Durchschnitt aller Übertragungsnetzbetreiber entspricht.

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