Betreiber von Stromerzeugungsanlagen, Netzbetreiber, Letztverbraucher, die Unternehmen sind, und Elektrizitätsversorgungsunternehmen müssen
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einander die für die Abwicklung dieses Gesetzes erforderlichen Angaben, insbesondere die in den §§ 29 bis 33 genannten Angaben, unverzüglich zur Verfügung stellen, soweit in den nachfolgenden Bestimmungen keine abweichenden Fristen bestimmt sind, und |
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