Leitsatz
Die nach § 9 Abs. 3 i.V.m. Abs. 4 StromStG einem Verwender erteilte Erlaubnis zur steuerbegünstigten Entnahme von Strom ist im Verhältnis zur Festsetzung der Stromsteuer gegenüber dem den begünstigten Strom leistenden Versorger kein Grundlagenbescheid i.S.d. § 171 Abs. 10 AO.
Normenkette
§ 46 Abs. 2, § 46 Abs. 3, § 46 Abs. 4 AO
Sachverhalt
Einem Stromverbraucher war eine Erlaubnis zur steuerbegünstigten Entnahme von Strom rückwirkend erteilt worden. Erst nach Erteilung dieser Erlaubnis hatte deshalb der Stromlieferant die einschlägige Stromsteuerbegünstigung beantragt. Die reguläre Festsetzungsfrist (ein Jahr) war da bereits abgelaufen. Der Lieferant berief sich aber auf § 171 Abs. 10 AO – Hemmung der Festsetzungsfrist bei Steuerfestsetzung aufgrund eines bindenden Grundlagenbescheides.
Entscheidung
Ohne Erfolg. Die dem Verbraucher erteilte Erlaubnis wirkt nicht gegenüber dem Lieferanten und Steuerschuldner als Grundlagenbescheid, sodass der Lauf der gegenüber ihm geltenden Festsetzungsfrist nicht dadurch gehemmt ist, dass eine Erlaubnis für den steuerbegünstigten Verbrauch des ggf. entsprechend verbilligt gelieferten Stroms noch nicht erteilt ist (Vorinstanz: FG Münster, Urteil vom 7.7.2010, 11 K 2975/08 AO, Haufe-Index 2388834, EFG 2011, 5).
Hinweis
Bis zum Beginn des Jahres 2011 war eine Erlaubnis erforderlich, um Strom steuerbegünstigt verwenden zu dürfen (heute ersetzt durch ein nachträglich anzustrengendes Entlastungsverfahren). Die Erlaubnis war selbstredend vor Beginn des Stromverbrauchs einzuholen (vgl. BFH, Beschluss vom 9.8.2006, VII E 18/05, BFH/NV 2006, 2136). Sie wird dem Verwender erteilt – der sie ggf. seinem Lieferanten vorlegen wird –, und dieser ist i.d.R. nicht der Steuerschuldner; das ist vielmehr der Stromlieferant. Die Erlaubnis gleichwohl als Grundlagenbescheid anzusehen, hieße also in solchen Fällen, ihr Drittwirkung beizulegen. Es erforderte, den Lieferanten ggf. zu dem Erlaubnisverfahren hinzuzuziehen etc. Warum sollte der Gesetzgeber solche Komplikationen gewollt haben, zumal doch die Begünstigungsvoraussetzungen ggf. mit Unterstützung der Erlaubnisbehörde selbst zu prüfen dem ebenfalls stromsteuerrechtlich sachkundigen Besteuerungs-HZA leichtfallen dürfte. Eine ausdrückliche gesetzliche Regelung, dass die Erlaubnis für das Besteuerungsverfahren eines dritten Steuerschuldners bindende Wirkung hat, findet sich in den Gesetzen nicht.
Link zur Entscheidung
BFH, Beschluss vom 26.10.2011, VII R 64/10