1 Versicherungsfreiheit aufgrund allgemeiner Regelungen
Die versicherungsrechtliche Beurteilung von Studentenjobs ist zunächst nach den allgemeinen – d. h. für alle Arbeitnehmer geltenden – Regelungen vorzunehmen. Versicherungsfreiheit liegt danach vor, wenn die Beschäftigung im Rahmen einer geringfügig entlohnten Beschäftigung oder einer kurzfristigen Beschäftigung ausgeübt wird.
1.1 Student ist geringfügig entlohnt beschäftigt
Der Student ist geringfügig entlohnt beschäftigt, wenn das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt die Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigt. Dieser Minijob ist kranken-, pflege- und arbeitslosenversicherungsfrei. Von der Rentenversicherungspflicht kann sich der Arbeitnehmer auf Antrag befreien lassen. Liegt ein Minijob vor, sind Pauschalbeiträge zur Krankenversicherung i. H. v. 13 % des Arbeitsentgelts zu zahlen. Das gilt nur, soweit der Arbeitnehmer gesetzlich krankenversichert ist. Zur Rentenversicherung sind bei Befreiung von der Versicherungspflicht nur vom Arbeitgeber Pauschalbeiträge i. H. v. 15 % des Arbeitsentgelts zu entrichten. Bei Versicherungspflicht trägt der Arbeitgeber einen Beitrag i. H. v. 15 %, der Arbeitnehmer einen Beitrag i. H. v. 3,6 % (Differenz zum regulären Beitragssatz).
Die aufgrund eines Minijobs anfallenden Beiträge sind auch für Beschäftigungen abzuführen, die auch die Voraussetzungen der Werkstudentenregelung erfüllen und danach versicherungsfrei in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung wären. Insoweit führt die Werkstudentenregelung also nicht zu einem Entfall der Pauschalbeiträge für einen Minijob.
1.2 Student ist kurzfristig beschäftigt
Eine kurzfristige Beschäftigung liegt vor, wenn die Beschäftigung von vornherein auf 3 Monate oder 70 Arbeitstage im Kalenderjahr befristet ist; Vorbeschäftigungszeiten im selben Kalenderjahr sind anzurechnen. Die Höhe des Verdienstes spielt keine Rolle. Bei Kurzfristigkeit besteht Versicherungsfreiheit. Beiträge fallen weder für den Arbeitnehmer noch für den Arbeitgeber an. Der Arbeitgeber hat allerdings die Umlagen (U1, U2 und U3) an die Minijob-Zentrale abzuführen.
Beschäftigung ist sowohl geringfügig entlohnt als auch kurzfristig
Eine Beschäftigung kann sowohl kurzfristig als auch geringfügig entlohnt sein. In diesem Fall sollte der Arbeitgeber die Beschäftigung als kurzfristige Beschäftigung anmelden (Personengruppe "110", Beitragsgruppe "0000"), da von ihm dann keine Beiträge an die Minijob-Zentrale abzuführen sind.
2 Versicherungsfreiheit aufgrund Werkstudentenregelung
Kommt es zu keiner Versicherungsfreiheit als Arbeitnehmer nach den allgemeinen Regelungen, ist zu prüfen, ob der Beschäftigte als Werkstudent gilt und als solcher kranken-, pflege- und arbeitslosenversicherungsfrei ist. Grundvoraussetzung für den Status als Werkstudent ist, dass der Arbeitnehmer als ordentlich Studierender an einer Fachschule oder Hochschule immatrikuliert ist. Zeit und Arbeitskraft muss von der betreffenden Person überwiegend für das Studium aufgewendet werden und die Beschäftigung darf gegenüber dem Studium nur eine untergeordnete Rolle spielen. Personen, die neben ihrem Studium nicht mehr als 20 Stunden wöchentlich beschäftigt sind, gehören ihrem Erscheinungsbild nach grundsätzlich zu den Studenten und nicht zu den Arbeitnehmern. Die Höhe des Arbeitsentgelts ist dabei ohne Bedeutung. Bei der Prüfung, ob der beschäftigte Student die 20-Stunden-Grenze überschreitet, sind die Arbeitszeiten ggf. weiterer Beschäftigungen und selbstständiger Tätigkeiten des Studenten anzurechnen. Die versicherungsrechtliche Beurteilung der Beschäftigungen oder Tätigkeiten spielt für die Zusammenrechnung der Arbeitszeiten keine Rolle.
In der Rentenversicherung stets versicherungspflichtig
Die versicherungsrechtliche Beurteilung ist für die Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung einerseits und für die Rentenversicherung andererseits getrennt vorzunehmen: Werkstudenten sind versicherungsfrei in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung. In der Rentenversicherung sind sie hingegen versicherungspflichtig. Anders als für geringfügig entlohnt Beschäftigte (Minijobber) können sie sich nicht von der Rentenversicherungspflicht auf Antrag befreien lassen.
2.1 Student ist bis zu 20 Stunden in der Woche beschäftigt
Wird neben dem Studium eine bzw. mehrere Beschäftigung(en) ausgeübt, die 20 Stunden pro Woche nicht überschreiten, ist der Arbeitnehmer als Werkstudent kranken-, pflege- und arbeitslosenversicherungsfrei und rentenversicherungspflichtig. Die Höhe des Verdienstes spielt keine Rolle.
Anrechnung von Arbeitszeiten aus Nebenbeschäftigungen
Ein Student arbeitet unbefristet bei Arbeitgeber A montags bis freitags tagsüber 18 Wochenstunden. Das monatliche Arbeitsentgelt beträgt 900 EUR.
Prüfschritt "Minijob"
Eine geringfügig entlohnte Beschäftigung liegt nicht vor, da das Arbeitsentgelt die Geringfügigkeitsgrenze von 538 EUR (bis 31.12.2023: 520 EUR) überschreitet.
Prüfschritt "Werkstudent"
Die wöchentliche Arbeitszeit von 18 Stunden übersteigt nicht die 20-Wochenstunden-Grenze. Die Voraussetzungen für die Anwendung des W...