Student ist neben dem Studium bis zu 20 Stunden beschäftigt
Student (20 Jahre alt) nimmt während der Vorlesungszeit für ein Unternehmen eine unbefristete Tätigkeit auf und nimmt an, es würde sich dabei um eine selbstständige Tätigkeit handeln. Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt 18 Stunden, das Entgelt 1.200 EUR monatlich. Anhand des Wesens der Tätigkeit (Weisungsbefugnis, Einbindung in den Betrieb etc.) stellt der Arbeitgeber jedoch eine Beschäftigung als Arbeitnehmer fest, was ihm von der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund im Rahmen eines Statusfeststellungsverfahrens bestätigt wird. Der Student übt keine Tätigkeiten bei anderen Arbeitgebern aus.
Ergebnis: Es ist bereits festgestellt worden, dass die Tätigkeit im Rahmen einer abhängigen Beschäftigung erfolgt. Es handelt sich also um einen Arbeitnehmer, der studiert.
Der Arbeitgeber prüft daher in einem weiteren Schritt, ob die Voraussetzungen für das sog. Werkstudentenprivileg vorliegen.
Da die Beschäftigung an nicht mehr als 20 Stunden in der Woche ausgeübt wird, liegt in der Beschäftigung Versicherungsfreiheit in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung vor. In der Rentenversicherung unterliegt der Beschäftigte nach den allgemeinen Regelungen der Rentenversicherungspflicht.
Der Arbeitgeber hat den Beschäftigten als Werkstudenten mit Beitragsgruppe "0100" und der Personengruppe "106" bei der Einzugsstelle anzumelden und (nur) die Rentenversicherungsbeiträge und Umlagen dorthin abzuführen.
In der Kranken- und Pflegeversicherung unterliegt der Arbeitnehmer als Student der Versicherungspflicht (in der studentischen Krankenversicherung). Die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge führt er selbst an seine Krankenkasse ab, ohne einen Anspruch auf Beitragszuschüsse des Arbeitgebers zu haben. Eine Familienversicherung kommt nicht in Betracht, da sein Arbeitsentgelt die Einkommensgrenze (2025: 535 EUR; 2024: 505 EUR monatlich) überschreitet.