Zusammenfassung
Mit der Zahlung von Studienbeihilfen fördern Unternehmen das Studium ihrer Mitarbeiter finanziell.
Lohnsteuer: Die Steuerfreiheit der Studienbeihilfe aus öffentlichen Mitteln ergibt sich aus § 3 Nr. 11 EStG. Daraus folgt, dass Studienbeihilfen aus privaten Mitteln vom Arbeitgeber steuerpflichtig sind.
Sozialversicherung: Die Beitragspflicht des Arbeitsentgelts in der Sozialversicherung ergibt sich aus § 14 Abs. 1 SGB IV.
Lohnsteuer
1 Beihilfen können steuerpflichtig oder steuerfrei sein
Studienbeihilfen gehören zum steuerpflichtigen Arbeitslohn, wenn sie aus privaten Mitteln geleistet werden, also z. B. von einem privaten Arbeitgeber.
Für Leistungen aus öffentlichen Mitteln kann eine der Steuerbefreiungen nach § 3 Nr. 2, 11 und 44 EStG in Betracht kommen.
Sozialversicherung
1 Versicherungsrechtliche Behandlung der Empfänger von Studienbeihilfen
Personen, die eine beruflich weiterführende (berufsintegrierte bzw. berufsbegleitende), mit der Beschäftigung in einem prägenden oder engen inneren Zusammenhang stehende Ausbildung oder ein Studium absolvieren, sind ihrem Erscheinungsbild nach Arbeitnehmer und nicht Studierende. Hiervon ist auszugehen, wenn
- das Arbeitsverhältnis vom Umfang her den Erfordernissen der Ausbildung bzw. des Studiums angepasst wird und der Arbeitnehmer während der Ausbildungs- bzw. Studienzeiten vom Arbeitgeber von der Arbeitsleistung freigestellt ist,
- die Beschäftigung im erlernten Beruf (nicht berufsfremd) während der vorlesungsfreien Zeit grundsätzlich als Vollzeitbeschäftigung ausgeübt wird und
- während der Ausbildung bzw. des Studiums weiterhin Arbeitsentgelt, ggf. gekürzt oder in Form einer Ausbildungs- oder Studienförderung oder als Studienbeihilfe, (fort-)gezahlt wird; dabei wird die Arbeitsentgelteigenschaft durch eine Rückzahlungsklausel, die eine Erstattung der Ausbildungs- oder Studienförderung bei Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis innerhalb bestimmter zeitlicher Grenzen nach dem Ende des Studiums zur Folge hat, nicht berührt.
Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung
Die Empfänger einer Studienbeihilfe sind unter diesen Voraussetzungen während der Dauer des geförderten Studiums (weiterhin) als gegen Arbeitsentgelt Beschäftigte anzusehen und sind als solche versicherungspflichtig in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. Dem Fortbestand der versicherungspflichtigen Beschäftigung steht auch nicht entgegen, dass die Beschäftigung nach einer vertraglichen Vereinbarung formal beendet wird.
Keine Anwendung der Werkstudentenregelung
Die Empfänger einer Studienbeihilfe sind – unter den o. g. Voraussetzungen – in der Sozialversicherung ihrem Erscheinungsbild nach keine Studenten, sondern Arbeitnehmer. Neben dem Studium ausgeübte Beschäftigungen lösen bei ihnen daher – ungeachtet des Umfangs der Beschäftigung – keine Versicherungsfreiheit in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung als Werkstudent aus. Die betreffenden Personen sind als Arbeitnehmer kranken-, pflege-, renten- und arbeitslosenversicherungspflichtig, sofern es sich um keine versicherungsfreie geringfügige Beschäftigung handelt.
Ausübung einer Nebenbeschäftigung
Ein Student erhält von Arbeitgeber A eine monatliche Studienbeihilfe in Höhe von 1.000 EUR. Während des Studiums ist er von der Arbeitsleistung im Betrieb freigestellt. Seit dem 1.2. arbeitet er daneben bei Arbeitgeber B wöchentlich 8 Stunden gegen ein monatliches Arbeitsentgelt in Höhe von 580 EUR. Arbeitgeber B zahlt keine Studienbeihilfe.
Ergebnis: Bei Arbeitgeber A ist der Student kranken-, pflege-, renten- und arbeitslosenversicherungspflichtig als Arbeitnehmer. Für die Nebenbeschäftigung bei Arbeitgeber B kann das Werkstudentenprivileg ebenfalls nicht angewendet werden, auch wenn die wöchentliche Arbeitszeit in beiden Beschäftigungen insgesamt nicht mehr als 20 Stunden beträgt. Die Beschäftigung bei Arbeitgeber B ist mehr als geringfügig entlohnt und somit ab dem 1.2. ebenfalls kranken-, pflege-, renten- und arbeitslosenversicherungspflichtig.
2 Beitragsrechtliche Behandlung der Studienbeihilfe
Sofern die Studienbeihilfe im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses gewährt wird, stellt sie beitragspflichtiges Arbeitsentgelt dar. Hierzu gehören jegliche Vergütungen an die Arbeitnehmer, und zwar unabhängig davon, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie gewährt werden. Es gelten die allgemeinen beitragsrechtlichen Regelungen.
Keine Beitragspflicht bei Übernahme von Studiengebühren
Vom Arbeitgeber getragene oder übernommene Studiengebühren sind kein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt, soweit sie steuerrechtlich kein Arbeit...