2.1 Zuständigkeit
Zuständig für die Stundung sind die für die Festsetzung der Steuer usw. zuständigen Behörden, also die Finanzämter. Dort ist der Antrag einzureichen. Die Finanzämter können ohne Zustimmung höherer Behörden bis zu 100.000 EUR zeitlich unbegrenzt und höhere Beträge bis zu 6 Monaten stunden. Werden diese Grenzen überschritten, bedarf es – je nach Höhe – der internen Zustimmung der Oberfinanzdirektion bzw. des Landesfinanzministeriums oder sogar des Bundesfinanzministeriums. Für die Stundung von Kirchensteuern sind die Kirchenverwaltungen zuständig, falls nicht auch hier die Verwaltung den Finanzämtern übertragen ist. Dies ist in den einzelnen Ländern gesetzlich geregelt. In Baden-Württemberg z. B. erstreckt sich die Stundung der Einkommensteuer nach § 21 Abs. 2 Kirchensteuergesetz automatisch auch auf die Kirchensteuer. Darüber hinaus sind Stundungsanträge an die Religionsgemeinschaften zu richten, die für Stundungsmaßnahmen zuständig sind.
2.2 Entscheidung
Die Stundung wird in einem Stundungsbescheid ausgesprochen. Schriftlichkeit ist nicht vorgeschrieben, aber zweckmäßig und üblich. In welcher Form (z. B. Ratenzahlung) und wie lange gestundet wird, steht im Ermessen der Finanzbehörden, wobei auch hier alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen und abzuwägen sind. Die Finanzbehörde kann gem. § 120 Abs. 2 AO die Stundung je nach den Umständen auch mit einer Bedingung, einem Widerrufsvorbehalt oder einer Auflage (nicht nur zur Sicherheitsleistung) versehen.
Ergeht der Stundungsbescheid erst nach Fälligkeit, ist insbesondere wegen der Säumniszuschläge bedeutsam, ob die Stundung auch rückwirkend zum Fälligkeitszeitpunkt zu gewähren ist. Dies ist regelmäßig der Fall, wenn der Steuerpflichtige den Stundungsantrag vor Fälligkeit gestellt hat.
Wurde die Stundung erst nach Fälligkeit beantragt, wird sie regelmäßig erst ab Antragstellung ausgesprochen; bis dahin verwirkte Säumniszuschläge bleiben also bestehen.
2.3 Ablehnung
Lehnt das Finanzamt einen Stundungsantrag durch (schriftlichen) Bescheid ganz oder teilweise ab, ist hiergegen der Einspruch möglich. Als vorläufiger Rechtsschutz kommt nicht die Aussetzung der Vollziehung, sondern nur die einstweilige Anordnung in Betracht nach § 114 FGO.
Einstweilige Anordnung bei Vorliegen eines Stundungsablehnungsbescheids
S hat einen Antrag auf Stundung von Einkommensteuer (Nachzahlung aufgrund des Einkommensteuerbescheids) gestellt, den das Finanzamt abgelehnt hat. Er legt hiergegen Einspruch ein. Da er Vollstreckungsmaßnahmen befürchtet, beantragt er, die Einkommensteuer nicht zahlen zu müssen, bis über seinen Einspruch entschieden ist. Eine Aussetzung der Vollziehung des Einkommensteuerbescheids kommt nicht in Betracht, da sich der Einspruch nicht gegen den Einkommensteuerbescheid richtet. Eine Aussetzung der Vollziehung des Stundungsablehnungsbescheids ist nicht möglich, da bei ihm nichts zu vollziehen ist, was ausgesetzt werden könnte. Es kommt daher nur ein Antrag auf einstweilige Anordnung an das Finanzgericht dahin in Betracht, dass das Gericht dem Finanzamt aufgibt, vorläufig zu stunden. Dies setzt jedoch zweierlei voraus: Der Einspruch muss eine gewisse Aussicht auf Erfolg haben (Anordnungsgrund) und die Nichtgewährung der vorläufigen Stundung (d. h. die Vollstreckung des Einkommensteuerbescheids) würde für S praktisch den wirtschaftlichen Ruin bedeuten. All dies ist glaubhaft zu machen. Da dies schwierig und das finanzgerichtliche Verfahren i. d. R. langwierig ist, sollte dieser Verfahrensweg nur in extremen Fällen eingeschlagen werden. Meist halten die Finanzämter bis zur Entscheidung über den Einspruch still.
Anstelle des Einspruchs kann der Steuerpflichtige auch einen neuen Stundungsantrag stellen, wenn er neue Tatsachen vorträgt, die bei der ablehnenden Entscheidung noch nicht berücksichtigt worden sind bzw. werden konnten. Die Finanzbehörde muss dann über den Stundungsantrag erneut entscheiden.
Ergeht der Ablehnungsbescheid nach Fälligkeit, gelten im Hinblick auf die Säumniszuschläge folgende Grundsätze:
Wurde der Stundungsantrag vor Fälligkeit gestellt, setzt die Finanzbehörde i. A. eine Frist zur Zahlung des rückständigen Betrags; bis dahin werden Säumniszuschläge nicht erhoben.
Wurde die Stundung nach Fälligkeit beantragt, bleibt es i. d. R. beim ursprünglichen Fälligkeitstag; es sind also von Anfang an Säumniszuschläge verwirkt.
2.4 Widerruf
Der Widerruf einer (rechtmäßigen) Stundung kommt vor allem in Betracht, wenn die Stundung mit einem Widerrufsvorbehalt, einer Auflage oder einer Bedingung versehen ist. Das Finanzamt versieht Stundungen i. d. R. mit dem Vorbehalt des Widerrufs. Dies bedeutet aber nicht, dass es nach Belieben die Stundung widerrufen kann. Zulässig ist dies nur bei einem sachlich zu rechtfertigenden Grund, z. B. wenn sich herausste...