Leitsatz
Veräußert der Einbringende innerhalb des 7-Jahreszeitraums nach § 22 Abs. 1 UmwStG nur sukzessiv Teile der erhaltenen Gesellschaftsanteile begründet dies keine rückwirkende Gewerbesteuerpflicht.
Sachverhalt
Eine GmbH & Co. KG wurde zum 31.3.2013 zu Buchwerten in eine AG umgewandelt. Die Kommanditisten A und B erhielten bei dieser Umwandlung Aktien der AG. B veräußerte in der Folgezeit Aktien an fremde Dritte. Weitere Aktien sind durch einen Vermächtnis- und Abfindungsvertrag übergegangen. Im Rahmen einer Betriebsprüfung wurden diese Vorgänge aufgegriffen. Für jeden der diversen Anteilsveräußerungen bzw. -übertragungen der B wurde jeweils ein gewerbesteuerpflichtiger Einbringungsgewinn I ermittelt. Im Klageverfahren wurden die Einbringungsgewinne I für die Anteilsveräußerungen an eine von der Klägerin gehaltene Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft ausgenommen.
Entscheidung
Doch auch der Gewinn aus der Veräußerung der Anteile im Rahmen des Vermächtnis- und Abfindungsvertrags ist nicht der Gewerbesteuer zu unterwerfen. Ein auf eine Anteilsveräußerung entfallender Gewinn ist nur gewerbesteuerbar, wenn die Voraussetzungen des § 7 GewStG vorliegen. Daraus ergibt sich, dass nur Gewinne aus dem laufenden Betrieb zu erfassen sind, hingegen Gewinne aus der Aufgabe oder Veräußerung irrelevant sind, wenn damit die endgültige Einstellung der gewerblichen Betätigung verbunden ist.
Fraglich ist, ob dies auch eine nur sukzessive bzw. teilweise Veräußerung der erhaltenen Anteile umfasst. Das Finanzgericht sieht dies so. Denn die vermächtnisweise Übertragung der Anteile wirkt sich nicht dergestalt auf den Sachverhalt zum Übertragungsstichtag aus, dass B nur noch einen Teilanteil an der GmbH & Co. KG in die AG eingebracht hätte. Vielmehr beschränkt sich die rückwirkende Änderung auf den Wertansatz des übergehenden Vermögens und damit auf die Höhe des Einbringungsgewinns I. Die Einbringung des gesamten Mitunternehmeranteils und die Einstellung der gewerblichen Tätigkeit der GmbH & Co. KG bleiben davon unberührt.
Hinweis
Das Finanzgericht schließt sich damit der herrschenden Meinung in der Literatur an. Es spricht sich gegen die Auffassung der Finanzverwaltung aus, wonach ein Einbringungsgewinn I dann der Gewerbesteuer unterliegt, wenn nicht sämtliche erhaltenen Anteile in einem Vorgang veräußert werden (AEUmwStG, BMF v. 11.11.2011, IV C 2 - S 1978 b/08/10001, BStBl 2011 I S. 1314 unter Tz. 22.07). Das Finanzgericht hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen. Diese wurde vom Finanzamt auch eingelegt (Az beim BFH I R 26/18).
Link zur Entscheidung
FG Köln, Urteil vom 19.07.2018, 6 K 2507/16