(1) Die Erlaubnis als registrierter Empfänger nach § 7 Absatz 2 des Gesetzes ist nur Personen zu erteilen, die Tabakwaren mit vorschriftsmäßigen Steuerzeichen empfangen wollen, es sei denn, der Empfang erfolgt im Rahmen einer steuerfreien Verwendung.
(2) 1Wer als registrierter Empfänger nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Gesetzes Tabakwaren unter Steueraussetzung nicht nur gelegentlich empfangen will, hat die Erlaubnis im Voraus beim Hauptzollamt nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu beantragen. 2Dem Antrag sind in doppelter Ausfertigung beizufügen:
1. |
ein Lageplan mit dem beantragten Empfangsort im Betrieb mit Angabe der Anschrift, |
2. |
eine Darstellung der Buchführung über den Empfang und den Verbleib der Tabakwaren. |
3Für das Sortenverzeichnis gilt § 5 Absatz 2 entsprechend.
(2) 1Wer als registrierter Empfänger (§ 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Gesetzes) Tabakwaren unter Steueraussetzung nicht nur gelegentlich empfangen will, hat die Erlaubnis im Voraus beim zuständigen Hauptzollamt (§ 5 Absatz 2) nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu beantragen. 2Dem Antrag sind in doppelter Ausfertigung beizufügen:
1. |
ein aktueller Registerauszug bei Unternehmen, die in das Handels- oder Genossenschaftsregister eingetragen oder einzutragen sind, |
2. |
ein Lageplan mit dem beantragten Empfangsort im Betrieb mit Angabe der Anschrift, |
3. |
eine Darstellung der Buchführung über den Empfang und den Verbleib der Tabakwaren. |
3Für das Sortenverzeichnis gilt § 5 Absatz 3 entsprechend.
(3) 1Auf Verlangen des Hauptzollamts hat der Antragsteller weitere Angaben zu machen oder zusätzliche Unterlagen vorzulegen, wenn diese Angaben oder diese Unterlagen zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen. [Bis 30.06.2021: Auf Verlangen des zuständigen Hauptzollamts hat der Antragsteller weitere Angaben zu machen, wenn diese zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen.] 2Das [Bis 30.06.2021: zuständige ] Hauptzollamt kann auf Anforderungen nach Absatz 2 verzichten, wenn Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden.
(4) 1Das Hauptzollamt erteilt schriftlich oder elektronisch unter Widerrufsvorbehalt die Erlaubnis als registrierter Empfänger. 2Mit der Erlaubnis wird für jeden Empfangsort eine Verbrauchsteuernummer vergeben. 3Werden Tabakwaren ohne Steuerzeichen empfangen, ist vor der Erteilung der Erlaubnis Sicherheit für die Steuer nach § 7 Absatz 2 Satz 3 des Gesetzes zu leisten. 4§ 7 Satz 2 sowie § 19 gelten entsprechend. 5Die Erlaubnis kann mit Nebenbestimmungen nach § 120 der Abgabenordnung versehen werden.
(4) 1Das zuständige Hauptzollamt erteilt schriftlich oder elektronisch [Bis 31.12.2020: schriftlich] unter Widerrufsvorbehalt die Erlaubnis als registrierter Empfänger. 2Mit der Erlaubnis wird nach einer Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums der Finanzen für jeden Empfangsort eine Verbrauchsteuernummer vergeben. 3Werden Tabakwaren ohne Steuerzeichen empfangen, ist vor der Erteilung der Erlaubnis Sicherheit für die Steuer nach § 7 Absatz 2 Satz 3 des Gesetzes zu leisten. 4§ 7 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. 5Die Erlaubnis kann befristet werden.
(5) Das [Bis 30.06.2021: zuständige ] Hauptzollamt kann, wenn Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden, auf Antrag des registrierten Empfängers unter Widerrufsvorbehalt zulassen, dass Tabakwaren als in dessen Betrieb aufgenommen gelten, sobald er im Steuergebiet daran Besitz erlangt hat.
(6) 1Der registrierte Empfänger hat ein Belegheft sowie Aufzeichnungen über die in seinen Betrieb aufgenommenen Tabakwaren zu führen. 2Das zuständige Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen. 3Werden die Tabakwaren zu den in § 30 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe e und f des Gesetzes genannten Zwecken verwendet und ist der registrierte Empfänger in Besitz einer Erlaubnis nach § 46 Absatz 1, führt er die Aufzeichnungen nach Satz 1 in den Aufzeichnungen nach § 46 Absatz 3. 4Die in den Betrieb aufgenommenen Tabakwaren sind vom registrierten Empfänger unverzüglich aufzuzeichnen.
(7) Für die Überprüfung der Erlaubnis, die Änderung von Verhältnissen und das Erlöschen der Erlaubnis gelten die §§ 7a, 8 und 9 entsprechend.
(7) Bei der Änderung der dargestellten Verhältnisse und bei der Änderung des vorgelegten Sortenverzeichnisses gilt § 8 und für das Erlöschen und den Fortbestand der Erlaubnis § 9 entsprechend.
(8) 1Wer als registrierter Empfänger im Einzelfall nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Gesetzes Tabakwaren unter Steueraussetzung empfangen will, hat die Erlaubnis im Voraus beim Hauptzollamt unter Angabe der Menge sowie des Versenders der Tabakwaren nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu beantragen. 2Für das Sortenverzeichnis gilt § 5 Absatz 2 entsprechend. 3Das Hauptzollamt kann weitere Angaben sowie Aufzeichnungen über die aufgenommenen Tabakwaren verlangen, wenn diese zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erfo...