BMF, Schreiben v. 2.12.2016, III C 2 - S 7242-a/16/10002, BStBl I 2016, 1450
Konsequenzen des BFH-Urteils vom 24.6.2015, I R 13/13
Mit Urteil vom 24.6.2015, I R 13/13, hat der BFH u. a. entschieden, dass es an der Voraussetzung zur Annahme eines Zweckbetriebs nach § 65 AO fehlt, soweit der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb eines gemeinnützigen Sportvereins oder -verbands der Förderung des bezahlten Sports dient. Das ergibt sich daraus, dass der bezahlte Sport nicht unter den gemeinnützigkeitsrechtlichen Sportbegriff des § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 21 AO fällt, weil er in erster Linie den eigenwirtschaftlichen Zwecken der bezahlten Sportler dient (vgl. AEAO zu § 52, Nr. 7).
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird im Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 1.10.2010, BStBl 2010 I S. 846, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 24.11.2016, III C 3 – S 7170/15/10004 (2016/1073296), BStBl 2016 I S. xxx, geändert worden ist, Abschnitt 12.9 Absatz 4 Nummer 1 wie folgt gefasst:
„1. |
1Die Tätigkeit der Landessportbünde im Rahmen der Verleihung des Deutschen Sportabzeichens und des Deutschen Jugendsportabzeichens stellt einen Zweckbetrieb im Sinne des § 65 AO dar. 2Entsprechendes kann bei gemeinnützigen Sportverbänden für die Genehmigung von Wettkampfveranstaltungen der Sportvereine sowie für die Ausstellung oder Verlängerung von Sportausweisen für Sportler gelten. 3Organisatorische Leistungen eines Sport-Dachverbands zur Förderung des bezahlten Sports erfüllen dagegen nicht die Voraussetzungen eines Zweckbetriebs im Sinne des § 65 AO. 4Das ergibt sich daraus, dass der bezahlte Sport nicht unter den gemeinnützigkeitsrechtlichen Sportbegriff des § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 21 AO fällt, weil er in erster Linie den eigenwirtschaftlichen Zwecken der bezahlten Sportler dient (vgl. AEAO zu § 52, Nr. 7 sowie BFH-Urteil vom 24.6.2015, I R 13/13, BStBl 2016 II S. …).” |
Die Regelungen dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden. Für vor dem 2.12.2016 ausgeführte Umsätze wird es nicht beanstandet, wenn der leistende Unternehmer für umsatzsteuerliche Zwecke die Genehmigung von Wettkampfveranstaltungen der Sportvereine, die Genehmigung von Trikotwerbung sowie die Ausstellung oder Verlängerung von Sportausweisen für Sportler als Zweckbetrieb im Sinne des § 65 AO behandelt.
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht und steht ab sofort für eine Übergangszeit auf den Internet-Seiten des Bundesministeriums der Finanzen (http://www.bundesfinanzministerium.de) unter der Rubrik Themen – Steuern – Steuerarten – Umsatzsteuer – Umsatzsteuer-Anwendungserlass zum Herunterladen bereit.
Besprechung zu dieser Verwaltungsanweisung
Normenkette
UStG § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a
Fundstellen
BStBl I, 2016, 1450