Leitsatz
Die Tätigkeitsvergütung des Gesellschafters einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die Einkünfte aus Kapitalvermögen erzielt, ist regelmäßig als Sondervergütung zu qualifizieren, wenn sie gewinnunabhängig ausgestaltet ist und aufwandswirksam monatlich verbucht wird.
Sachverhalt
Der Kläger war seit 2006 zu 10% an einer GbR beteiligt, die Einkünfte aus Kapitalvermögen erzielte. Nach dem Gesellschaftsvertrag erhielt der Gesellschafter eine Tätigkeitsvergütung, die nach seiner Ansicht als Gewinnvorab anzusehen war. Hingegen vertrat das Finanzamt die Auffassung, dass es sich um eine Sondervergütung in der Form von Einkünften aus sonstiger selbstständiger Arbeit handeln würde. Diese seien in Deutschland zu versteuern, obwohl der Kläger im Inland keinen Wohnsitz innehatte. Gegen die Einkommensteuerbescheide legte der Kläger Einspruch ein, dieser hatte keinen Erfolg.
Entscheidung
Auch die Klage vor dem Finanzgericht Düsseldorf wurde als unbegründet abgewiesen. Die Tätigkeitsvergütung sei vom Finanzamt zutreffend nicht als Gewinnvorab eingestuft worden, sondern stelle eine Sondervergütung dar. Die für eine Sondervergütung erforderliche vertragliche Vereinbarung sei hierbei im Gesellschaftsvertrag getroffen worden. Für eine Einstufung als Sondervergütung sprächen hierbei verschiedene Aspekte. Zunächst spreche der Wortlaut der gesellschaftsvertraglichen Regelung dafür, von einer Sondervergütung auszugehen. Auch erfolgten die Zahlungen gewinnunabhängig, die als Werbungskosten verbucht worden seien. Da es sich bei der GbR um eine vermögensverwaltende Personengesellschaft gehandelt habe, seien die Einkünfte als Einkünfte aus sonstiger selbstständiger Arbeit einzustufen. Eine Regelung zur Hinzurechnung von Sondervergütungen, wie diese bei einer gewerblichen Mitunternehmerschaft gegeben ist, gebe es für vermögensverwaltende Personengesellschaften nicht.
Hinweis
Vermögensverwaltende Personengesellschaften sind in den letzten Jahren scheinbar immer mehr in Mode gekommen. Da verwundert es nicht, dass sich auch die Finanzrechtsprechung in einem zunehmenden Maße mit Rechtsfragen auseinandersetzen muss, die mit diesen im Zusammenhang stehen. So war hier zu klären, ob die Tätigkeitsvergütung, die der Gesellschafter einer GbR monatlich erhielt, als Sondervergütung oder als Gewinnbestandteil anzusehen war und welche Art von Einkünften die Tätigkeitsvergütung darstellt. Mit guten Gründen entschied das Finanzgericht, dass hier eine Sondervergütung vorlag und dass es sich bei der Vergütung um Einkünfte aus sonstiger selbstständiger Arbeit gehandelt hat. Das hätte man sicherlich auch anders gestalten können, doch wurde dies, auch welchen Gründen auch immer, unterlassen. Hierbei ist insbesondere von Bedeutung, dass es eine Regelung wie bei gewerblichen Mitunternehmerschaften, bei denen Tätigkeitsvergütungen steuerlich dem Gewinn "hinzugerechnet" werden, für vermögensverwaltende Personengesellschaften nicht gibt. Insofern waren die Einkünfte aus der Tätigkeitsvergütung hier zutreffender Weise in Deutschland zu versteuern.
Die Entscheidung ist vorläufig nicht rechtskräftig, da das Finanzgericht die Revision zum Bundesfinanzhof zur Fortbildung des Rechts zugelassen hat.
Link zur Entscheidung
FG Düsseldorf, Urteil vom 17.07.2018, 15 K 3568/16 E