Kurzbeschreibung
Der Tagespflegevertrag enthält die Vertragsmodalitäten zwischen dem Personensorgeberechtigten und der Pflegeperson bei der Tagespflege eines Kindes. Vertragsgegenstand ist u. a. die Regelung der Betreuungszeit, Verpflichtungen des Personensorgeberechtigen, Höhe des Tagespflegegeldes, Vereinbarungen bei Urlaub und Krankheit der Tagespflegeperson sowie zur Beendigung des Pflegeverhältnisses.
Allgemeine Hinweise
Die Verwendung von Vertragsmustern erleichtert die Arbeit. Zu beachten ist, dass keinerlei Haftung für die korrekte Anwendung im Einzelfall und Aktualität zum Zeitpunkt der Verwendung übernommen werden kann. Das Vertragsmuster kann insoweit nur Anregungen liefern und ist stets an die individuellen Bedürfnisse im Einzelfall anzupassen.
Mustervertrag
zwischen den Personensorgeberechtigten
und der Tagespflegeperson
zur Betreuung von
1. Betreuungsort
Die Tagespflege wird im Haushalt der Tagespflegeeltern/Personensorgeberechtigten stattfinden.
2. Betreuungszeit
Die Betreuung beginnt am: |
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Als Betreuungszeit werden vereinbart:
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von (Uhrzeit) |
bis (Uhrzeit) |
Montag |
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Dienstag |
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Mittwoch |
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Donnerstag |
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Freitag |
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Samstag |
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Sonntag |
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Sonstige Betreuungszeiten (Feiertage, Übernachtung usw.): |
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Änderungen der Betreuungszeiten sind rechtzeitig (eine Woche vorher) zu vereinbaren.
Die Personensorgeberechtigten verpflichten sich zur pünktlichen Abholung.
Wird das Kind von einer anderen Person abgeholt, muss dies von den Personensorgeberechtigten der Tagespflegeperson mitgeteilt werden.
3. Leistungen
Die Tagespflegeperson verpflichtet sich, das oben genannte Kind vom Zeitpunkt der Aufnahme bis zur Abholung zu betreuen und zu beaufsichtigen und für die in diese Zeit fallenden Mahlzeiten zu sorgen. Von den Personensorgeberechtigten sind bei Bedarf mitzubringen:
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Windeln |
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Ersatzkleidung |
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Sonstiges: |
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4. Tagespflegegeld
Zwischen den Personensorgeberechtigten und der Tagespflegeperson ist ein Tagespflegegeld i. H. v. ……… EUR stündlich/monatlich vereinbart worden.
Bei finanzieller Bezuschussung durch das Jugendamt:
Der Zuschuss des Jugendamtes zu den Tagespflegekosten wird der Tagespflegeperson direkt überwiesen. Der Personensorgeberechtigte verpflichtet sich zur pünktlichen und vollständigen Antragsstellung beim Jugendamt.
Für den Fall, dass sich die Bewilligung der finanziellen Bezuschussung durch Verschulden des Personensorgeberechtigten (z.B. durch verspätetes Einreichen von Unterlagen) verzögert, verpflichtet sich der Personensorgeberechtigte zur Zwischenfinanzierung.
In diesem Fall zahlt die Tagespflegeperson diesen Vorschuss unmittelbar nach Eingang des Tagespflegegeldanteiles des Jugendamtes an den Erziehungsberechtigten zurück.
Ohne finanzielle Förderung durch das Jugendamt:
Die Personensorgeberechtigten zahlen ein Tagespflegegeld i. H. v. ……… EUR zu Beginn eines Monats im Voraus.
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Gesondert berechnet werden (z. B. bei Ausflügen, Übernachtungen): |
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Der Betrag ist bis spätestens zum 5. eines jeden Monats
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bar/Scheck gegen Quittung zu zahlen |
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durch Überweisung zu zahlen |
Kontoinhaber: |
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Geldinstitut: |
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Konto-Nr.: |
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BLZ : |
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5. Urlaub und Krankheit der Tagespflegeperson
Die Tagespflegeperson hat keinen gesetzlichen Anspruch auf bezahlten Urlaub, weil sie eine freiberufliche Tätigkeit ausübt. Die Handhabung von Urlaub und dessen Bezahlung kann deshalb nur in Absprache geregelt werden.
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Unsere Vereinbarung lautet: |
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Tagespflegeperson und Personensorgeberechtigte werden sich bemühen, ihre Urlaubszeiten aufeinander abzustimmen. Kommt keine Einigung zustande, haben die Personensorgeberechtigten für Ersatzbetreuung zu sorgen, da diese das Aufenthaltsbestimmungsrecht für ihr Kind innehaben.
Im Falle einer Erkrankung oder einer anderen unverschuldeten Verhinderung der Betreuungsperson gibt es keinen arbeitsrechtlichen (gesetzlichen) Anspruch auf Fortzahlung des benannten Betreuungsgeldes.
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Unsere Vereinbarung dazu: |
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Bei Krankheit der Pflegeperson liegt die Verantwortung für die Unterbringung des Kindes bei den Personensorgeberechtigten (Aufenthaltsbestimmungsrecht).
6. Erkrankung des Kindes
Die Personensorgeberechtigten verpflichten sich, die Tagespflegeperson umgehend von einer Erkrankung des Kindes zu unterrichten. Es liegt in der Entscheidung der Tagespflegeperson, ein krankes Kind aufzunehmen oder nicht.
Notwendige Arztbesuche obliegen den Personensorgeberechtigten; davon ausgenommen sind Notfälle in der Betreuungszeit.
Die Personensorgeberechtigten bevollmächtigen die Tagespflegeperson schriftlich, in Eilfällen eine ärztliche Behandlung des Kindes veranlassen zu dürfen und hinterlegen die Kopie des Impfausweises. In diesem Fall sind die Personensorgeberechtigten sofort zu verständigen.
Die Sorgeberechtigten hinterlassen bei der Tagespflegeperson eine Telefonnummer, unter der sie während der Betreuungszeiten erreichbar sind.
Die Tagespflegeperson hat folgende Anfälligkeiten, gesundheitlichen Probleme, Er... |