Beide Seiten – Finanzamt und Steuerpflichtiger – müssen bei dem Zustandekommen der tatsächlichen Verständigung mitgewirkt haben.[1]
Aufseiten des Finanzamts muss ein für die Entscheidung über die Steuerfestsetzung zuständiger "Amtsträger" beteiligt sein.[2] Das sind ausschließlich:
- der Amtsleiter des Finanzamts oder
- der zuständige Sachgebietsleiter des Veranlagungsbereichs bzw.
- im Falle des Einspruchverfahrens[3] der Sachgebietsleiter der Rechtsbehelfsstelle.
Wirksame Beteiligung nur bei tatsächlicher Anwesenheit
Achten sollte der Steuerpflichtige darauf, dass in bestimmten Fällen auf Seiten der Finanzbehörden alle verantwortlichen Personen persönlich anwesend sind. Ist an dem Abschluss einer tatsächlichen Verständigung ein für die Entscheidung über die Steuerfestsetzung zuständiger Amtsträger nicht beteiligt, ist dies ein Mangel, der nicht durch die nachträgliche Zustimmung dieser Person nachgeholt ("geheilt") werden kann. Der zuständige Finanzbeamte kann sich laut Rechtsprechung auch nicht vertreten lassen.[4] Die Finanzverwaltung hingegen betrachtet die nachträgliche Zustimmung als zulässig.[5]
Der Sachgebietsleiter der Betriebsprüfungsstelle ist nur befugt, wenn eine veranlagende Außenprüfung durchgeführt wurde,[6] er also die Prüfungsfeststellungen selbst auswertet.
Wird der Steuerpflichtige vertreten, muss eine ordnungsgemäße Vollmacht vorliegen. Hat er beispielsweise dem Steuerberater eine unbeschränkte Vollmacht i. S. d. § 80 Abs. 1 Satz 2 AO erteilt, kann dieser die Interessen des Steuerpflichtigen innerhalb einer tatsächlichen Verständigung wahrnehmen.
Verfahrensvollmacht umfasst Erteilung einer Untervollmacht
Eine Verfahrensvollmacht ermächtigt grundsätzlich auch zur Erteilung einer Untervollmacht. Diese schließt die Befugnis zum Abschluss einer tatsächlichen Verständigung ein.
Einer Abstimmung des Unterbevollmächtigten mit dem Vertretenen über die Inhalte der Verständigung bedarf es zu deren Wirksamkeit nicht.[7]
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