OFD Düsseldorf, Verfügung v. 11.5.2004, S 2244 - 16 - St 122 - K/S 2244 A - St 14 - D

Der BFH hat am 16.12.1958 (BStBl 1958 III S. 1959 S. 30) entschieden, dass der Tausch von Anteilen an Kapitalgesellschaften unter bestimmten Voraussetzungen steuerneutral erfolgen kann. Dieses sog. Tauschgutachten betrifft in erster Linie im Betriebsvermögen gehaltene Anteile an Kapitalgesellschaften und nennt als Voraussetzung die Art-, Funktions- und Wertgleichheit der hingegebenen und erhaltenen Anteile (sog. Nämlichkeit). Auf andere Wirtschaftsgüter oder Beteiligungen an Personengesellschaften sind diese Grundsätze nicht anwendbar.

In der R 140 Abs. 4 EStR 1998 wurde die Anwendbarkeit auf Anteile an Kapitalgesellschaften, die im Privatvermögen gehalten werden, ausgedehnt. Im BMF-Schreiben vom 9.2.1998 (BStBl 1998 I S. 163) wurde dazu der Grundsatz aufgestellt, dass die notwendige Art- und Funktionsgleichheit nur gegeben ist, wenn sowohl die hingegebenen Anteile als auch die erhaltenen Anteile zu einer wesentlichen Beteiligung i.S.d. § 17 EStG gehören (Rdn. 13 des BMF-Schreibens).

Durch das StEntlG 1999/2000/2002 (BGBl 1999 I S. 402) wurde § 6 Abs. 6 Satz 1 EStG eingefügt, der besagt, dass sich im Fall des Tauschs die Anschaffungskosten des erworbenen Wirtschaftsguts nach dem gemeinen Wert des hingegebenen Wirtschaftsguts bemessen. Der Gesetzesbegründung zum StEntlG 1999/2000/2002 (BT-Drucks. 14/23) zufolge führte die Anwendung des Tauschgutachtens in der Vergangenheit zu erheblichen Schwierigkeiten. Aus diesem Grund soll für die Zukunft ein erfolgsneutraler Tausch von Anteilen an Kapitalgesellschaften ausgeschlossen sein. Dementsprechend wurde in R 32a Satz 2 EStR 1999 ausgeführt, dass das Tauschgutachten nicht mehr anzuwenden ist. Der Hinweis auf das Tauschgutachten für den Bereich des § 17 EStG ist in H 140 Abs. 4 Tausch EStH 1999 gestrichen worden.

In der Fachliteratur wird hierzu die Auffassung vertreten, dass für Anteile im Privatvermögen das Tauschgutachten sehr wohl noch anzuwenden sei, weil das o.g. BMF-Schreiben vom 9.2.1998 formal nicht widerrufen worden ist.

In streitigen Fällen soll die Auffassung vertreten werden, dass eine Anwendung des sog. Tauschgutachtens ab 1999 nicht mehr in Betracht kommt. Die noch in R 140 Abs. 4 EStR 1998 enthaltene Regelung wurde im Rahmen der Neufassung der EStR ausdrücklich mit der Begründung gestrichen, dass aufgrund des durch das StEntlG 1999/2000/2002 eingefügten § 6 Abs. 6 EStG das Tauschgutachten auch für Beteiligungen i.S. des § 17 EStG keine Anwendung mehr finden könne. Auch die in diesem Zusammenhang missverständliche Regelung in H 140 Abs. 4 EStH 2003 (Stichwort „Tausch”) lässt keine andere Beurteilung zu.

Über etwaige Finanzgerichtsverfahren in dieser Sache soll die OFD informiert werden.

 

Normenkette

EStG § 6 Abs. 6

EStG § 17

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