3.1 Mitgliedschaft
Obwohl Tauschpartner nicht generell als Gewerbetreibende anzusehen sind, können sich Betriebe (auch als juristische Personen) an einem Tauschring beteiligen. Dies gilt auch, wenn das Gewerbe schon vor Eintritt in den Tauschring betrieben wurde. In jedem Fall besteht für Gewerbetreibende dabei die Gewerbesteuerpflicht.
Unternehmen sind auch in einem Tauschring gewerblich tätig
Betriebe können als Mitglieder eines Tauschrings keine steuerlichen oder sozialversicherungsrechtlichen Pflichten umgehen. Bei gewerblichen Leistungen gibt es grundsätzlich keine "Nachbarschaftshilfe" oder "Geringfügigkeit".
Losgelöst von der für den Tauschring geltenden Verrechnungseinheit muss der Betrieb seine Tätigkeit zu marktüblichen Preisen steuerlich und sozialversicherungsrechtlich berücksichtigen. Die Guthaben auf entsprechenden Verrechnungskonten müssen so umgerechnet und in die Buchhaltung des Betriebs übernommen werden, dass sie in der Region üblichen Marktpreisen entsprechen.
3.2 Einsatz eigener Mitarbeiter
Setzt ein Betrieb einen seiner abhängig beschäftigten Arbeitnehmer im Rahmen eines Tauschgeschäfts ein, ist der Arbeitnehmer dabei im Rahmen seines gewöhnlichen Arbeitsverhältnisses beschäftigt. Die Tätigkeit unterscheidet sich nicht von allen anderen Einsätzen des Mitarbeiters außerhalb von Tauschringen. Der Arbeitnehmer hat einen Anspruch auf Entgelt im Rahmen der arbeitsvertraglichen Regelungen gegen seinen Arbeitgeber, der hier ebenfalls wie bei allen außerhalb des Tauschrings zustande gekommenen Aufträgen handelt.
Verrechnungseinheiten sind Arbeitsentgelt
Auf das Entgelt sind die üblichen Steuern und SV-Beiträge zu entrichten. Erhält der Mitarbeiter auf einem Verrechnungskonto anstelle der Vergütung in EUR die Verrechnungseinheit der Tauschbörse gutgeschrieben, sind diese Teil des Arbeitsentgelts. Der Entgeltbegriff der Sozialversicherung umfasst alle Einnahmen aus der Beschäftigung, gleich in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar oder aus dem Zusammenhang der Beschäftigung heraus erzielt werden.
3.3 Einsatz von Tauschring-Mitgliedern im Betrieb
Vielfach ist es gerade für kleinere Betriebe interessant, über den Tauschring vermittelte Aushilfen einzusetzen. Hier gilt ebenfalls: Aushilfe bleibt Aushilfe – egal ob über den freien Arbeitsmarkt oder eine Tauschbörse vermittelt. Liegen die entsprechenden Voraussetzungen einer geringfügig entlohnten oder einer kurzfristigen Beschäftigung vor, ist die Aushilfe an die Minijob-Zentrale zu melden und ggf. der Pauschalbeitrag zu entrichten. Zu beachten sind in jedem Fall die Regelungen zur Zusammenrechnung mehrerer geringfügiger Beschäftigungen.
Fragebogen zu den Entgeltunterlagen nehmen
Der Arbeitgeber sollte einen Fragebogen zu weiteren bestehenden Beschäftigungen oder kürzlich ausgeübten Beschäftigungen vom Arbeitnehmer ausfüllen lassen und zu den Entgeltunterlagen nehmen.