1 Sind Mitglieder eines Tauschrings Gewerbetreibende?
Ob das Mitglied eines Tauschrings allein durch das Angebot bestimmter Dienstleistungen zu einem Gewerbetreibenden wird, richtet sich nach dem Umfang der Dienstleistungen. Das Tauschringmitglied betreibt nach der geltenden Rechtsprechung dann ein Gewerbe, wenn es die Leistungen
- selbstständig,
- planmäßig und
- auf Dauer mit Gewinnerzielungsabsicht anbietet.
Entscheidend ist dabei das Gesamtbild der zu beurteilenden Tätigkeit. Die Mitglieder eines Tauschrings beteiligen sich i. d. R. mit einer Gewinnerzielungsabsicht an Angebot und Nachfrage. Dabei spielt es keine Rolle, dass die Vergütung in Form einer Gutschrift in imaginärer Währung erfolgt. Auch der möglicherweise im Vordergrund stehende soziale Zweck eines Tauschrings ändert daran nichts. Gewinnerzielung löst auch dann das Kriterium der Gewerbetätigkeit aus, wenn es nur als Nebenzweck betrieben wird.
Keine Nachhaltigkeit = keine Gewerbetätigkeit
Handelt es sich allerdings nur um Bagatellen und fehlt es an einer gewissen Nachhaltigkeit der Gewinnerzielungsabsicht, dürfen keine allzu strengen Maßstäbe angelegt werden.
2 Tauschringe und die Gefahr der Schwarzarbeit
Da es an einer konkreten gesetzlichen Regelung bzw. einem konkreten Grenzwert in EUR zur genauen Beurteilung im Gewerberecht fehlt, kann hilfsweise auf die Regelungen zur Schwarzarbeit zurückgegriffen werden: Um Schwarzarbeit handelt es sich, wenn ordnungswidrig Dienst- oder Werkleistungen in erheblichem Umfang ohne Meldung bei den SV-Trägern oder ohne Gewerbeanmeldung erbracht werden. Das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit gilt nicht für Gefälligkeiten und Nachbarschaftshilfe. Das schließt die Anwendung auf Tauschringe jedoch nicht aus, denn bei der Tätigkeit im Rahmen einer Tauschpartnerschaft handelt es sich nicht um Gefälligkeiten. Vielmehr wird eine Gegenleistung nach dem Tauschprinzip erwartet. Auch Nachbarschaftshilfe liegt nicht vor, da die Mitglieder meist gerade nicht in räumlich engen, als nachbarschaftlich geltenden Distanzen wohnen.
Geringes Entgelt ist Indiz für fehlende Nachhaltigkeit
Als "nicht nachhaltig" auf Gewinn ausgerichtet gilt eine Tätigkeit gegen ein geringes Entgelt. Nach den entsprechenden Erlassen der dafür zuständigen Bundesländer wird entsprechend gemeinhin als Indiz für Schwarzarbeit die Geringfügigkeitsgrenze von Minijobs (ab 1.1.2024: 538 EUR) als Maßstab herangezogen. Dementsprechend kann eine gelegentliche Tätigkeit von Mitgliedern eines Tauschrings im Rahmen eines Gegenwerts von bis zu rund 538 EUR monatlich als Bagatelle gelten, die nicht nachhaltig ausgeübt wird. Damit wäre die Mitgliedschaft im Tauschring nicht von Sanktionen wegen Schwarzarbeit bedroht und nicht gewerblich betrieben.
Arbeitsrechtliche Verbote beachten
Manche Berufe dürfen nur ausgeübt werden, wenn bestimmte formale Voraussetzungen erfüllt sind. Handwerkliche Tätigkeiten setzen z. B. die Eintragung in die Handwerksrolle voraus. Das Anbieten einer so geschützten Handwerkstätigkeit zwischen nichthandwerklichen Tauschpartnern kann einen Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb darstellen, wenn die Tätigkeit über eine rein unterstützende handlangerische Hilfe hinausgeht. Ähnliche Einschränkungen müssen u. a. Steuerberater, Anwälte und Ärzte beachten. Auskünfte geben die entsprechenden standesrechtlichen Organisationen auf Anfrage.
3 Betriebe als Mitglieder eines Tauschrings
3.1 Mitgliedschaft
Obwohl Tauschpartner nicht generell als Gewerbetreibende anzusehen sind, können sich Betriebe (auch als juristische Personen) an einem Tauschring beteiligen. Dies gilt auch, wenn das Gewerbe schon vor Eintritt in den Tauschring betrieben wurde. In jedem Fall besteht für Gewerbetreibende dabei die Gewerbesteuerpflicht.
Unternehmen sind auch in einem Tauschring gewerblich tätig
Betriebe können als Mitglieder eines Tauschrings keine steuerlichen oder sozialversicherungsrechtlichen Pflichten umgehen. Bei gewerblichen Leistungen gibt es grundsätzlich keine "Nachbarschaftshilfe" oder "Geringfügigkeit".
Losgelöst von der für den Tauschring geltenden Verrechnungseinheit muss der Betrieb seine Tätigkeit zu marktüblichen Preisen steuerlich und sozialversicherungsrechtlich berücksichtigen. Die Guthaben auf entsprechenden Verrechnungskonten müssen so umgerechnet und in die Buchhaltung des Betriebs übernommen werden, dass sie in der Region üblichen Marktpreisen entsprechen.
3.2 Einsatz eigener Mitarbeiter
Setzt ein Betrieb einen seiner abhängig beschäftigten Arbeitnehmer im Rahmen eines Tauschgeschäfts ein, ist der Arbeitnehmer dabei im Rahmen seines gewöhnlichen Arbeitsverhältnisses beschäftigt. Die Tätigkeit unterscheidet sich nicht von allen anderen Einsätzen des Mitarbeiters außerhalb von Tauschringen. Der Arbeitnehmer hat einen Anspruch auf Entgelt im Rahmen der arbeitsvertraglichen Regelungen gegen seinen Arbeitgeber, der hier ebenfalls wie bei allen außerhalb des Tauschrings zustande gekommenen Aufträgen handelt.
Verrechnungseinheiten sind Arbeitsentgelt
Auf das Entgelt sind die üblichen Steuern und SV-Beiträge zu entrich...