Prof. Dr. Joachim S. Tanski
Rz. 4
Prinzipiell entspricht der Bilanzposten "Technische Anlagen und Maschinen" des § 266 Abs. 2 HGB dem Bilanzposten "Maschinen und maschinelle Anlagen" des § 151 Abs. 1 AktG von 1965. Mit der Änderung in der Bezeichnung hat sich jedoch auch eine Änderung des Posteninhaltes ergeben, wodurch dieser zeitgemäßer wurde und auch mehr der bisherigen Bilanzierungspraxis entsprach.
Für den Inhalt dieses Bilanzpostens ist zunächst auf den Begriff der Maschine abzustellen, um danach zu untersuchen, ob der Begriff der technischen Anlagen eine andere oder weitergehende Bedeutung hat. Nach allgemeiner Auffassung ist eine Maschine eine Vorrichtung, welche unter Ausnutzung einer von außen zugeführten Energie (Strom, Gas, Wind, menschliche oder tierische Kraft etc.) mechanische Bewegungen zur Verrichtung von Arbeiten (z. B. hobeln, drehen) erzeugt oder der Umwandlung der zugeführten Energie in eine andere Energieform dient (z. B. Umwandlung von Windenergie in Strom). Eine Maschine ist somit allgemein verstanden "eine mechanische Vorrichtung, durch die Naturkräfte gezwungen werden, unter gewissen Bedingungen zu wirken". Eine Auslegungshilfe für den Begriff der Maschine bietet ergänzend die EU-RL 2006/42/EG mit einer Definition, die menschliche oder tierische Kraft als von außen zugeführte Energie ausklammert, was jedoch für eine moderne Produktion bedeutungslos sein dürfte. Für den Begriff der maschinellen Anlagen des alten Rechts galt Entsprechendes.
Rz. 5
Vermögensgegenstände, für die die beiden Merkmale "zugeführte Energie" und "mechanische Bewegung" nicht zutreffen, wären demzufolge unter einem anderen Bilanzposten auszuweisen. Dies beträfe u. a. EDV-Prozessrechner, viele Anlagen der chemischen Industrie, Gleisanlagen. Diese Gegenstände wurden im alten Bilanzrecht (§ 151 AktG 1965), sprachlich etwas willkürlich, inhaltlich jedoch durchaus korrekt, als maschinelle Anlagen, d. h. als maschinenähnliche Anlagen eingestuft und zusammen mit den Maschinen ausgewiesen. So wurden beispielsweise beim Trinkbranntweinhersteller auch Gärkessel, Bottiche, Brenngeräte und Destillierapparate unter "Maschinen und maschinelle Anlagen, Apparate" ausgewiesen. Dabei ist interessant, dass die Postenbezeichnung um den Begriff der Apparate erweitert ist.
Rz. 6
Der jetzt genutzte Begriff der technischen Anlage ist – aufgrund der Definitionsweite des Anlagenbegriffes – bedeutend umfassender und praxisgerechter, da er diese Gegenstände klar dem Posten "Technische Anlagen und Maschinen" zuordnet. Im Ergebnis bleibt festzuhalten, dass der Begriff der technischen Anlage weiter gefasst ist als der der Maschine, wenngleich dies in der Bilanzierungspraxis keine Änderung bewirkt.
Rz. 7
Im Einzelnen ist für die Beurteilung des Inhalts auch auf die jeweilige Branche des Bilanzierenden abzustellen. Eine branchenunabhängige Auflistung von möglichen Vermögensgegenständen für diesen Bilanzposten findet sich bei Biener/Berneke:
- Anlagen und Maschinen der Energieversorgung (Erzeugung, Umwandlung und Weiterleitung),
- Anlagen der Materiallagerung und -bereitstellung,
- Anlagen und Maschinen zur Stoffgewinnung,
- Anlagen und Maschinen der mechanischen Materialbearbeitung, -verarbeitung und -umwandlung,
- Anlagen für Wärme- und Kälteprozesse oder chemischer Art sowie ähnliche Anlagen,
- Anlagen für Arbeitssicherheit und Umweltschutz,
- Transportanlagen,
- Prüfmaschinen und Prüfeinrichtungen,
- Verpackungsanlagen und -maschinen,
- Reservemaschinen und Reserveteile für technische Anlagen und Maschinen.
Soweit in der vorstehenden Auflistung noch die Einschränkung auf Maschinen zur mechanischen Materialbearbeitung existiert, zeigt dies m. E. lediglich die gedankliche Ausrichtung auf den ehemaligen Begriff der "Maschinen und maschinellen Anlagen" des Aktienrechts von 1965. Unter Berücksichtigung der modernen Technologien in der Leistungserstellung müssen heute auch jene Anlagen, welche der nichtmechanischen Be- und Verarbeitung dienen, unter dem Bilanzposten "Technische Anlagen und Maschinen" ausgewiesen werden. In der Neuformulierung ist m. E. deshalb eine eindeutige Begriffserweiterung zu sehen, wodurch jetzt alle Anlagen, Apparate und Geräte hier auszuweisen sind, welche der betrieblichen Leistungserstellung unmittelbar dienen. Da in der Bilanzierungspraxis auch in der Vergangenheit bereits überwiegend nach dieser Überlegung verfahren wurde, stellt diese Begriffserweiterung im Wesentlichen nur eine Klarstellung dar.