1 Vorbemerkung
Die Begriffe Vereinigtes Königreich, UK oder Großbritannien werden im Folgenden grundsätzlich synonym verwendet. Gemeint ist damit i. d. R. das Vereinigte Königreich und Nordirland ("VK"), das als solches Mitgliedstaat der EU und des EWR war und das im Wesentlichen mit der Vertragspartei des DBA-UK (s. Art. 3 Abs. 1 lit. c DBA-UK) übereinstimmen dürfte. Besonderheiten zum künftigen Status betreffend Nordirland werden in Teil J behandelt.
2 "Get Brexit done!"
"Get Brexit done!" – Mit diesem Slogan konnte Boris Johnson sich zunächst an die Stelle von Theresa May als Parteivorsitzender der Konservativen Partei setzen. Mit diesem Slogan gewann er im Dezember 2019 die vorgezogenen Unterhauswahlen, wenn auch durch das Mehrheitswahlsystem in Großbritannien begünstigt. Damit konnte sich Boris Johnson das parlamentarische Verhandlungsmandat gegenüber der EU einholen, das Theresa May mit den vorgezogenen Wahlen im Juni 2017 vergeblich zu erlangen versuchte.
Fast vier Jahre nach dem denkbar knapp ausgegangenen Referendum für den EU-Austritt Großbritanniens war das Bedürfnis großer Teile der Bevölkerung so groß geworden, dass man das Wahlergebnis auch als Votum dafür interpretieren konnte, die Angelegenheit – wie auch immer – möglichst zeitnah über die Bühne zu bekommen, um sich – endlich – auch wieder mit anderen wichtigen Themen beschäftigen zu können.
Der Brexit überlagerte insbesondere in Großbritannien bis zum Ausbruch der Coronapandemie alle anderen Themen und beanspruchte erhebliche Ressourcen. Erst kurz vor dem rechtlichen Eintritt des Brexits am 31.01.2020 konnte das Austrittsabkommen vom Oktober 2019 formal vereinbart und vom britischen Unterhaus und dem Europäischen Parlament gebilligt werden. Damit begann eine Übergangsphase, in der das VK zwar nicht mehr Mitglied der EU (und des EWR) war, in der aber weitgehend die bisherigen Regeln weiter gelten sollten, als ob das VK noch Mitglied der EU gewesen wäre (Art. 127 Abs. 1 Austrittsabkommen).
Damit begann auch das Verhandeln über die Beziehungen zwischen Großbritannien und der EU über das künftige Verhältnis. Nachdem die britische Seite bereits in einem frühen Stadium zahlreiche "rote Linien" gezogen hatte, die nicht (i. S. e. fortbestehenden engeren Bindung an das Rechtssystem der EU) überschritten werden sollten, bestand das verbliebene Ziel Großbritanniens in einem – ursprünglich von der Regierung May einmal sehr ambitioniert geplanten – Freihandelsabkommen. Die Regierung Johnson ließ die Gelegenheit ungenutzt, die für die Verhandlung eines ambitionierten Abkommens erforderliche weitere Fristverlängerung bis zum 30.06.2020 zu beantragen. Die EU-Verhandlungsseite hatte demgegenüber signalisiert, dass sie einer weiteren Fristverlängerung grundsätzlich zugestimmt hätte.
Dabei ist zu beachten, dass eine Verlängerung der Übergangsphase über den 31.12.2020 hinaus eine Einschränkung des Johnson-Slogans "get Brexit done" in zeitlicher Hinsicht bedeutet hätte. Die Fristbegrenzung auf das Jahresende 2020 resultierte darüber hinaus jedoch auch aus dem Ablauf der EU-rechtlichen Haushaltsperiode, deren Verlängerung auch in dieser Hinsicht mit weiteren Herausforderungen verknüpft gewesen wäre.
Nachdem zwischenzeitlich die Coronapandemie sämtliche anderen politischen Themen, und sogar den Brexit, etwas in den Hintergrund gedrängt hatte, gelang es wiederum erst in den letzten Tagen vor Ablauf der elfmonatigen Übergangsfrist, einen "harten Brexit" durch Abschluss eines einschließlich Anhängen fast 1.500 Seiten langen sog. Handels- und Kooperationsabkommens zu vermeiden. Ob ihm insbesondere im Bereich des schwierigen Status von Nordirland (einerseits Teil des VK, andererseits als Teil der irischen Insel auch nach dem Karfreitagsabkommen von 1998 eng mit der Republik Irland verbunden) die "Quadratur des Kreises", wie dies von Angela Merkel im Jahr 2017 einmal treffend beschrieben wurde, gelang, werden die nächsten Monate und Jahre zeigen. Ebenso werden die übrigen Regelungen des Abkommens den Praxistest erst noch erbringen müssen.
Was heißt der Brexit in seiner derzeitigen Ausgestaltung durch die getroffenen Abkommen daher für die Unternehmen, deren Liefer- und Leistungsketten über den Kanal oder die Irische See verlaufen, oder die Direktinvestitionen aus der EU oder dem EWR und aus Deutschland nach Großbritannien vorgenommen haben oder planen oder für britische Unternehmen mit derartigen Direktinvestitionen in die EU oder den EWR, einschließlich Deutschlands?
Sie und ihre Berater müssen mit dem veränderten wirtschaftlichen und regulatorischen Umfeld umgehen. Wer die Zeit seit Sommer 2016 genutzt hat, um sich entsprechend vorzubereiten, ist nun eindeutig in einer besseren Ausgangsposition. Wer noch nicht so weit ist, dem sei dringend angeraten, die Zeit der pandemiebedingten und von Lockdowns verschiedener Art und "Härtegrade" geprägten Einschränkungen dafür zu nutzen, um anschließend keine unangenehmen Überraschungen zu erleben. In diesem Sinne wandelt sich der erfolgreiche Wahlkampfslogan des Premiermi...