Das VK vertritt auch nach dem Brexit weiter die Gründungstheorie, d. h., es wird z. B. einer britischen Limited auch weiter erlauben, ihren Verwaltungssitz nach Deutschland zu verlegen oder diesen dort zu belassen. Insoweit hat der Brexit aus britischer Sicht für im VK gegründete Gesellschaften mit Verwaltungssitz in Deutschland aus gesellschaftsrechtlicher Sicht keine Folgen (s. zu den Folgen in Deutschland aber Abschnitt 2.2.1.1). Umgekehrt wird das VK, aus rein gesellschaftsrechtlicher Sicht, keinen Anstoß daran nehmen, wenn eine in Deutschland gegründete Gesellschaft ihren Verwaltungssitz in das VK verlegt oder dort belässt.

Im Hinblick darauf, dass das VK seit dem 01.01.2021 als Drittstaat zu qualifizieren ist, haben sich aber auch für dort registrierte Gesellschaften mit EU/EWR-Bezug Änderungen ergeben. So hat die britische Regierung über ihre Website angekündigt, dass EU/EWR-Gesellschaften mit Niederlassung im VK mit dem Brexit die Berichtspflichten wie Gesellschaften aus Drittstaaten zu beachten haben. Für sog. "corporate officers" aus EU/EWR-Staaten sind von britischen Gesellschaften nach dem Brexit zusätzliche Angaben beim dortigen Handelsregister (Companies House) zu machen (https://www.gov.uk/guidance/changing-your-company-registration-from-1-january-2021, zuletzt abgerufen am 03.02.2020).

 
Hinweis

Praxishinweis

Die britische Regierung hatte ihre Website zwischenzeitlich insoweit aktualisiert, als für die Erfüllung dieser Pflichten eine Übergangsfrist von drei Monaten ab dem 01.01.2021 galt (https://www.gov.uk/guidance/changing-your-company-registration-from-1-january-2021, zuletzt abgerufen am 03.03.2020). Gesellschaften, die im VK eine im Companies House registrierte Niederlassung haben, sollten den vorgenannten Compliance-Anforderungen nachkommen, soweit noch nicht geschehen.

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