Eine vGA ist gem. R 8.5 KStR wie folgt definiert:
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"Eine vGA i. S. des § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG ist eine Vermögensminderung oder verhinderte Vermögensmehrung, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist, sich auf die Höhe des Unterschiedsbetrags i. S. des § 4 Abs. 1 Satz 1 EStG auswirkt und nicht auf einem den gesellschaftsrechtlichen Vorschriften entsprechenden Gewinnverteilungsbeschluss beruht. Bei nicht buchführungspflichtigen Körperschaften ist auf die Einkünfte abzustellen. Eine Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis ist auch dann gegeben, wenn die Vermögensminderung oder verhinderte Vermögensmehrung bei der Körperschaft zugunsten einer nahestehenden Person erfolgt. |
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Im Verhältnis zwischen Gesellschaft und beherrschendem Gesellschafter ist eine Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis in der Regel auch dann anzunehmen, wenn es an einer zivilrechtlich wirksamen, klaren, eindeutigen und im Voraus abgeschlossenen Vereinbarung darüber fehlt, ob und in welcher Höhe ein Entgelt für eine Leistung des Gesellschafters zu zahlen ist, oder wenn nicht einer klaren Vereinbarung entsprechend verfahren wird. Die beherrschende Stellung muss im Zeitpunkt der Vereinbarung oder des Vollzugs der Vermögensminderung oder verhinderten Vermögensmehrung vorliegen." |
Zum vorigen Absatz 2 sei angemerkt, dass nicht nur das FG Köln und das FG Hamburg, sondern auch der BFH rechtskräftig bestätigt haben, dass Art. 9 Abs. 1 OECD-Musterabkommen eine Sperrwirkung gegenüber § 8 Abs. 3 S. 2 KStG entfaltet. Der zugrunde liegende Sachverhalt betrifft eine VP-induzierte Benachteiligung der deutschen Tochter durch die ausländische Muttergesellschaft. Die Urteile sind für den Steuerpflichtigen vorteilhaft, da die deutsche Finanzverwaltung nicht mehr erfolgreich argumentieren kann, dass alleine das Fehlen einer im Voraus geschlossenen klaren und eindeutigen Vereinbarung mit einem beherrschenden Gesellschafter eine vGA auslöst. Mit anderen Worten: Es geht ausschließlich um die Frage, ob der VP angemessen ist oder nicht. Das Fehlen von Formalitäten wie z. B. Verträgen ist nicht per se schädlich.
Auch wenn der BFH mit Urteilen vom 27. Februar 2019 seine bisherige Rechtsprechung zur Sperrwirkung von Art. 9 Abs. 1 OECD-Musterabkommen im Falle der Neutralisierung von Teilwertabschreibungen von im Konzern begebenen unbesicherten Darlehensforderungen aufgegeben hat, so hält er doch explizit an den mit Urteil vom 11. Oktober 2012 aufgestellten Grundsätzen zum zuvor beschriebenen "formellen Fremdvergleich" fest.
Wenn die Betriebsprüfung nachweisen kann, dass die deutsche Tochtergesellschaft an die Muttergesellschaft oder eine ihr nahestehende Person zu fremdunüblich günstigen Preisen Waren oder Leistungen veräußert hat oder wenn sie Waren bzw. Leistungen zu fremdunüblich hohen Preisen von der Muttergesellschaft oder ihr nahestehenden Personen erworben hat, kann die BP eine VP-Anpassung mithilfe einer vGA umsetzen.
Mit welchem Wert ist eine vGA zu bemessen?
Eine Korrektur der vGA erfolgt außerhalb der Bilanz und ihr wird der gemeine Wert beigemessen, der wie auch der Fremdvergleichspreis gem. § 1 AStG ein Gewinnelement enthält.
Löst eine vGA Kapitalertragsteuer aus?
Ja, eine vGA löst deutsche Kapitalertragsteuer i. H. v. 25 % aus, soweit keine gültige Freistellungsbescheinigung vorliegt. Diese kann unter Umständen und in Abhängigkeit vom jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen auf Antrag erstattet werden.
Unterliegt eine vGA der Umsatzsteuer?
Ja, eine vGA kann unter bestimmten Voraussetzungen als unentgeltliche Wertabgabe der Umsatzsteuer unterliegen, d. h., eine Definitivbelastung mit Umsatzsteuer ohne Recht auf Vorsteuerabzug durch den Empfänger kann in diesen Fällen eintreten. Daher empfiehlt es sich, im Vorfeld getroffene Vereinbarungen zwischen verbundenen Unternehmen, die auf einen Leistungsaustausch gegen Entgelt begründet werden, um dieses Risiko zu minimieren.
Setzt eine vGA eine Mindestbeteiligung voraus?
Nein, eine vGA setzt keine Mindestbeteiligung voraus (wohingegen eine Korrektur nach § 1 AStG eine Mindestbeteiligung von 25 % voraussetzt).
Besteht ein Wahlrecht zwischen einer vGA und einer § 1 AStG Korrektur?
Nein, eine vGA geht gem. Tz. 1.3 und 1.4. der VG 2021 einer Korrektur gem. § 1 AStG vor. Somit muss der Steuerpflichtige Quellensteuer einbehalten, wenn er keine Quellensteuerbefreiung hat. In bisherigen Betriebsprüfungsverhandlungen war es möglich, sich im Rahmen der Einigung auch auf eine Korrektur auf der Basis von § 1 AStG zu einigen. Da die VG 2021 die Betriebsprüfer binden, dürfte die bisherige Praxis nicht mehr umsetzbar sein, was sehr zu bedauern ist, weil gerade in Fällen einer späteren vollständigen Erstattung der Quellensteuern der Nachzahlungs- und Erstattungs-Verwaltungsaufwand beim Steuerpflichtigen und bei den Finanzbehörden umsonst war.
Kann der deutsche Fiskus eine inländische Gewinnkorrektur (vGA) durchsetzen, obwohl es sich um eine fremdunübliche Transaktio...