Christof K. Letzgus, Dr. Ronald Gebhardt
Das Gesetz über steuerliche und weitere Begleitregelungen zum Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union vom 25.03.2019 (Brexit-StBG) ist am 29.03.2019 in Kraft getreten (BGBl I 2019, 357). Seine Anwendung hängt im Gegensatz zum Brexit-ÜG nicht vom Zustandekommen eines Austrittsabkommens zwischen der EU und Großbritannien ab. Es handelt sich bei diesem Gesetz um ein sog. Artikel-Gesetz, in dem punktuell in verschiedenen Steuergesetzen einzelne Zusätze aufgenommen wurden.
Die Hauptzielrichtung des Gesetzes besteht darin, klarzustellen, dass der Brexit als rein juristisches Ereignis für sich genommen i. d. R. keine unmittelbaren nachteiligen Steuerfolgen für die betroffenen Steuerpflichtigen auslösen sollte. Allerdings hat der Gesetzgeber nicht den – u. E. naheliegenden – Weg beschritten, dies ähnlich dem Brexit-ÜG in einer Art Generalklausel "vor die Klammer zu ziehen", sondern sich auf punktuelle Regelungen, die teilweise auch eher klarstellenden Charakter haben, beschränkt, die auch nicht auf vergleichbare andere Vorgänge ausgedehnt werden können. So wäre z. B. der Fall des Austritts eines anderen EU-Mitgliedstaates aus der EU davon nicht umfasst. Erst recht nahm der Gesetzgeber von der – u. E. ebenso wünschenswerten – allgemeinen Schlussfolgerung Abstand, dass allein eine Rechtsänderung für sich genommen keine entschädigungslose Sofortbesteuerung auslösen kann.
Bislang unberücksichtigt blieben darüber hinaus denkbare negative Auswirkungen auf laufende Besteuerungssachverhalte, die der Abschnittsbesteuerung nach Veranlagungs- oder Erhebungszeiträumen unterliegen. Insoweit wäre eine weitergehende gesetzgeberische Klarstellung dahingehend wünschenswert gewesen, dass der Brexit für sich genommen nicht bereits in der Vergangenheit getroffene Dispositionen nachträglich belasten kann, wenn keine neue Disposition des Steuerpflichtigen hinzutritt.
Für bestimmte Umwandlungsvorgänge enthält das Brexit-StBG immerhin Übergangsregelungen, nach denen diese in gewissem Umfang noch unter Inanspruchnahme von Steuerbegünstigungen vorgenommen werden können, die auf die Ansässigkeit von daran beteiligten Rechtsträgern in der EU oder dem EWR, oder auf eine entsprechende Zuordnung von betroffenem Betriebsvermögen, abstellen, wenn nur die zugrunde liegenden gesellschaftsrechtlichen Beschlüsse vor dem Brexit wirksam gefasst wurden, selbst wenn die Umwandlung selbst erst nach dem Brexit mit der konstitutiv wirkenden Eintragung in das zuständige Handelsregister rechtswirksam wird.