Christof K. Letzgus, Dr. Ronald Gebhardt
2.3.2.2.1 Beteiligungsverluste
Den Verlusten der Tochtergesellschaften entsprechende Beteiligungsveräußerungsverluste oder Verluste aus steuerbilanziell wirksam vorgenommenen Teilwertabschreibungen sind bei der deutschen Muttergesellschaft nach § 8b Abs. 3 Satz 3 KStG im Inland steuerlich nicht abzugsfähig.
Praxishinweis
Im Zweifel sollte von dem steuerlichen Wahlrecht gem. § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 EStG Gebrauch gemacht werden, eine handelsrechtliche Teilwertabschreibung muss steuerlich nicht zwingend nachvollzogen werden. Dabei ist ggf. die gesonderte Aufzeichnungspflicht nach § 5 Abs. 1 Satz 2 EStG zu beachten.
2.3.2.2.2 Gesellschafterdarlehen und Transaktionen des gewöhnlichen Geschäftsverkehrs
Gleiches gilt – vereinfacht – gem. § 8b Abs. 3 Sätze 4 ff. KStG auch für Aufwand aus (wertgeminderten) Gesellschafterdarlehen, es sei denn, die Muttergesellschaft weist nach, dass auch ein fremder Dritter das Darlehen gewährt und nicht zurückgefordert hätte.
Inländische Verluste aus laufenden Geschäften aus Lieferungen und Leistungen mit UK sind demgegenüber bei betrieblicher Veranlassung grundsätzlich unverändert abzugsfähig. Dazu können auch Währungskursverluste aus operativen Geschäften (etwa bei der in vielen Branchen üblichen Gewährung von Zahlungszielen) entstehen.
Stehen die Währungskursverluste indes im Zusammenhang mit der Beteiligung der inländischen Muttergesellschaft, so steht dem grundsätzlich wiederum § 8b Abs. 3 Sätze 4 ff. KStG entgegen (dagegen mit beachtlichen Argumenten Winhard, IStR 2011, 237). Dem entspricht im Gewinnfall die Freistellung eines Beteiligungsveräußerungsgewinns nach § 8b Abs. 2 KStG.
Indes hat der Gesetzgeber eine Gleichstellung von Gewinnen und Verlusten grundsätzlich nur nachgelagert im Rahmen einer Wertaufholung eines zuvor steuerunwirksam abgeschriebenen Beteiligungsdarlehens vorgesehen (§ 8b Abs. 3 Satz 8 KStG). Grundsätzlich fehlt es bei Beteiligungsdarlehen daher gerade an einer symmetrischen Behandlung, da sowohl die laufenden Erträge (Zinsen) wie auch z. B. Veräußerungsgewinne bei schuldrechtlichen Forderungen oder Wertpapieren regelmäßig voll steuerpflichtig sind. Auf diesen Unterschied in der Ausgangslage zu der EuGH-Entscheidung vom 10.06.2015, C-686/13, IStR 2015, 557, "X AB", nämlich die zugrunde liegende schwedische Rechtslage, nach der Gewinne und Verluste "symmetrisch" nicht erfasst wurden, weist Schnitger in Schnitger/Fehrenbacher, Rz. 120 zu § 8b KStG, zutreffend hin.
Immerhin sieht das KöMoG vom 25.06.2021 durch Einfügung eines neuen § 8b Abs. 3 Satz 6 KStG die Herausnahme von nach dem 31.12.2021 eintretenden Währungskursverlusten aus den nicht abzugsfähigen Gewinnminderungen vor.