Christof K. Letzgus, Dr. Ronald Gebhardt
Nach Art. 28 Abs. 3 Buchst. a DBA-USA kann eine in Deutschland ansässige Gesellschaft, die in der eigenen Person nicht sämtliche persönliche Anforderungen an die Abkommensberechtigung nach der sog. Limitation-on-Benefits-Klausel des Art. 28 Abs. 1 und Abs. 2 DBA-USA erfüllt, unter bestimmten Voraussetzungen dennoch die Abkommensvergünstigung in Anspruch nehmen, wenn u. a. ihre Anteile von maximal sieben "gleichberechtigten Begünstigten" ("equivalent beneficiaries") gehalten werden. Diese werden in Art. 28 Abs. 8 Buchst. e Doppelbuchst. aa DBA-USA grundsätzlich als Ansässige in einem Mitgliedstaat der EU, des EWR oder eines Vertragsstaates des Nordatlantischen Freihandelsabkommens definiert.
Wenn daher eine inländische GmbH, die von einer britischen Muttergesellschaft als Alleingesellschafterin gehalten wird, selbst nicht die Anforderungen an die persönliche Abkommensberechtigung nach Art. 28 Abs. 1 oder 2 des DBA-USA erfüllt, dies aber im Falle eines (hypothetischen) direkten Bezugs dieser Einkünfte aus US-Quellen durch die britische Muttergesellschaft nach dem DBA UK-USA der Fall wäre, so kann sich die GmbH, die tatsächlich die fraglichen Einkünfte bezieht, nach dem Brexit nicht mehr auf die Rechtsstellung der britischen Muttergesellschaft als gleichberechtigte Begünstigte i. S. v. Art. 28 Abs. 3 Buchst. a i. V. m. Abs. 8 Buchst. e DBA-USA berufen, da die britische Muttergesellschaft dann nicht mehr in der EU und im EWR ansässig sein wird. Es kann derzeit nicht als gesichert angesehen werden, dass die USA als Anwenderstaat des DBA in diesen Fällen das VK während einer etwaigen Übergangsfrist noch als EU-Mitgliedstaat behandeln wird. Insofern besteht ein Unterschied zu der korrespondierenden Outbound-Konstellation, die unter Abschnitt 2, Outbound diskutiert wird.
Fallbeispiel 17
Die inländische T-GmbH erhält Zinszahlungen von der US-amerikanischen US-Co. Gemeinsame Muttergesellschaft ist die britische UK plc. Die T-GmbH erfüllt für sich genommen nicht sämtliche Voraussetzungen der Limitation-on-Benefits-Klausel nach Art. 28 DBA-USA. Deshalb droht der Einbehalt einer Quellensteuer von 30 % auf die Zahlungen aus den USA. Die UK plc ist in Großbritannien an der Börse notiert; ihre Aktien werden dort regelmäßig gehandelt. Sie ist in Großbritannien in vollem Umfang gewerblich tätig.
Lösung
Vor dem Brexit konnte sich die T-GmbH auf die Stellung der UK plc als gleichberechtigt Begünstigter i. S. d. Art. 28 Abs. 3 Buchst. a DBA-USA berufen (Ausschluss des Besteuerungsrechts der USA für Zinszahlungen aus den USA an eine in Großbritannien ansässige abkommensberechtigte Person nach Art. 11 Abs. 1 DBA-UK/USA). Nach dem Brexit scheitert dies daran, dass die UK plc nicht mehr in einem der in Art. 28 Abs. 8 Buchst. e Doppelbuchst. aa DBA-USA genannten Regelungsgebiete (EU, EWR, NAFTA) ansässig ist.
Praxishinweis
Bei Einkünften, die eine deutsche Gesellschaft, deren Muttergesellschaft im VK ansässig ist, aus den USA bezieht, für die Abkommensschutz nach dem DBA-USA in Anspruch genommen wird, sollte geprüft werden, ob in der Vergangenheit die UK-Muttergesellschaft als "gleichberechtiger Begünstigter" benötigt wurde, um den Limitation-on-Benefits-Test nach Art. 28 DBA-USA bestehen zu können. In diesem Fall sollte eine strukturelle Änderung in Betracht gezogen werden. Ergänzend weisen wir in diesem Zusammenhang darauf hin, dass nach der Gesetzesbegründung zum AbzStEntModG künftig neben der bislang in der Praxis als abschließend behandelten komplexen Limitation-on-Benefits-Prüfung nach dem DBA-USA künftig kumulativ auch noch der Nachweis über das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 50d Abs. 3 in der durch das AbStEntModG verschärften Fassung zu erbringen sein soll.