Manuel Klingenberg, Nadja Simone Roß-Kirsch
Für alle britischen Staatsbürger, die kein Recht aus dem Austrittsabkommen gelten machen können und erst nach dem 01.01.2021 einreisen, gilt grundsätzlich das normale deutsche Aufenthaltsrecht wie für andere Drittstaatsangehörige ebenfalls.
1.2.1 Anwendbarkeit des Aufenthaltsgesetzes
Nach § 4 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz bedarf die Einreise und der Aufenthalt im Bundesgebiet eines Aufenthaltstitels. Der Begriff Aufenthaltstitel ist dabei als Oberbegriff zu verstehen für:
- Visum (z. B. in Form des nationalen Visums Typ D)
- Aufenthaltserlaubnis (z. B. in Form einer Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit)
- Blaue Karte EU (spezieller Aufenthaltstitel zum Zwecke der Beschäftigung mit vergleichbaren Wirkungen wie Aufenthaltserlaubnis)
- ICT-Karte (spezieller Aufenthaltstitel zum Zwecke einer unternehmensinternen Entsendung in einen Mitgliedstaat)
- Mobile ICT-Karte (spezieller Aufenthaltstitel zum Zwecke einer unternehmensinternen Entsendung aus einem anderen Mitgliedstaat)
- Niederlassungserlaubnis (unbefristeter Aufenthaltstitel)
- Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU (unbefristeter Aufenthaltstitel).
Visa werden jeweils als Klebeetikett im Reisepass des Mitarbeiters durch die deutschen Auslandsvertretungen ausgestellt. Hierzu werden die entsprechenden Vordrucke verwendet, die einheitlich in einer EU-Verordnung geregelt sind.
Langfristige Aufenthaltstitel werden als eigenständige Dokumente mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium ausgestellt, § 78 Abs. 1 AufenthG. In Kurzform werden diese als elektronische Aufenthaltstitel ("eAT") bezeichnet und jeweils durch die Ausländerbehörden in Deutschland bei der Bundesdruckerei in Berlin bestellt.
Das deutsche Aufenthaltsrecht erlaubt vielfältige langfristige Aufenthaltszwecke, z. B. Arbeit, Studium, Familiennachzug, Sprachkurs etc. Der Prozess zur Erlangung einer langfristigen Aufenthaltserlaubnis ist dabei immer zweigliedrig.
Zunächst erfolgt ein Antrag auf Erteilung eines nationalen Visums bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung am Wohnort des Antragssteller. Nach Einreise muss dann innerhalb der Gültigkeit des nationalen Visums ein Antrag auf Erteilung eines langfristigen Aufenthaltstitels bei der Ausländerbehörde am Wohnort in Deutschland gestellt werden. Auch wenn das Visumverfahren und das Verfahren für den längerfristigen Aufenthaltstitel jeweils eigenständige Verwaltungsverfahren sind, so entsprechen die Erteilungsvoraussetzungen für ein nationales Visum in allen Fällen denen des längerfristigen Aufenthaltstitels, § 6 Abs. 3 Satz 2 AufenthG. Entsprechend erfolgt eine Prüfung der Erteilungsvoraussetzungen bereits durch die Auslandsvertretung. In Fällen der Erwerbsmigration muss die Auslandsvertretung grundsätzlich die Bundesagentur für Arbeit beteiligen. Lediglich in wenigen Fällen kann die Auslandsvertretung selbst ohne Beteiligung der Bundesagentur für Arbeit ein Visum zum Zwecke der Beschäftigung erteilen (so z. B. im Falle der Blauen Karte EU). Die Darstellung aller aufenthaltsrechtlichen Möglichkeiten soll hier nicht im Detail erläutert werden, jedoch sind mögliche Zwecke:
- Ausbildung – §§ 16 und 17 AufenthG
- Erwerbstätigkeit in Form einer unselbstständigen oder selbstständigen Tätigkeit – §§ 18 bis 21 AufenthG
- "Völkerrechtliche, humanitäre, politische Gründe" – §§ 22 bis 26 AufenthG
- "Familiäre Gründe" in Form des Familiennachzugs – §§ 27 bis 36 AufenthG
- Besondere Aufenthaltsrechte – §§ 37 bis 38a AufenthG.
Praxishinweis
Aufgrund der aktuellen Infektionslage mit dem SARS-CoV-2-Virus hat das Bundesministerium des Inneren, für Bau und Heimat (BMI) auf Grundlage einer Empfehlung des Rates der Europäischen Union besondere Reisebestimmungen im Land-, Luft- und Seeverkehr umgesetzt. Unbeschränkte Einreisen nach Deutschland sind nur für die Gebietsansässigen bestimmter Staaten möglich. Alle übrigen Personen, die in anderen Drittstaaten ansässig sind, dürfen nach Deutschland nur einreisen, wenn sie eine wichtige Funktion ausüben oder ihre Reise zwingend notwendig ist. Eine zwingende Notwendigkeit kommt dabei nach der aktuellen Definition des BMI bei Einreisen nach Deutschland seit 02.07.2020 für ausländische Fachkräfte und hochqualifizierte Arbeitnehmer, deren Beschäftigung aus wirtschaftlicher Sicht notwendig ist und deren Arbeit nicht aufgeschoben oder im Ausland ausgeführt werden kann, in Betracht. Eine genaue Übersicht aller Fallgruppen einer zwingenden Notwendigkeit der Einreise kann hier abgerufen werden: https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/faqs/DE/themen/bevoelkerungsschutz/coronavirus/coronavirus-faqs.html.
Die Folge dieser Einteilung ist, dass nur bei besonderen Fallkonstellationen aufenthaltsrechtlich eine Einreise möglich ist, da die Definition des BMI besondere Rechtsgrundlagen auflistet, die als Anwendungsbereich des Begriffs der "ausländischen Fachkräfte und hochqualifizierten Arbeitnehmer" angesehen werden. Gemäß einer ebenfalls bestehenden Weisungslage des Auswärtigen Amtes als Aufsichtsbehörde für alle deutschen Auslandsvertretungen weltweit sind die jeweiligen Rechts...