In beiden Fällen ist Voraussetzung für die Steuerfreiheit der Ausfuhrlieferung weiterhin, dass der liefernde Unternehmer buchmäßig und mit Belegen nachweisen kann, dass die Ware in das Drittlandsgebiet gelangt ist (vgl. § 6 Abs. 4 UStG). Regelmäßig wird der entsprechende Nachweis mit der Ausfuhranmeldung im elektronischen Auswahlverfahren in Form des sogenannten Ausgangsvermerks (ATLAS-Beleg, vgl. Beispiel in Anhang 5.5) geführt (vgl. § 9 Abs. 1 Nr. 1 UStDV). Alternativ kann der Nachweis insbesondere auch mit handelsüblichen Transportunterlagen wie Frachtbriefen oder Spediteursbescheinigungen geführt werden (vgl. § 10 Abs. 4 UStDV und Abschn. 6.7 UStAE).
Betroffene Lieferanten, die bisher für den innergemeinschaftlichen Warenverkehr als Regelnachweis die Gelangensbestätigung (vgl. § 17a Abs. 2 Nr. 2 UStDV) verwendet haben, d. h. eine schriftliche Bestätigung des Abnehmers, die Ware im übrigen Gemeinschaftsgebiet erhalten zu haben, müssen daher ihre Prozesse umstellen.
Praxishinweis
Der Brexit erfordert andere Nachweise bei steuerfreien Lieferungen nach Großbritannien. Prozesse umstellen, Zollvorschriften bedenken.
Zwar kann in Ausnahmefällen der Ausfuhrnachweis auch durch Empfangsbestätigungen des Abnehmers geführt werden. Dies kann jedoch als Regelmethode angesichts der klaren Anforderungen der UStDV nicht empfohlen werden.
Beim Einsatz von Spediteursbescheinigungen droht durch den Austritt Großbritanniens ein denkbarer neuer Fallstrick: die deutsche Finanzverwaltung erkennt eine Spediteursbescheinigung nämlich nur dann als tauglichen Nachweis für eine Ausfuhrlieferung an, wenn der Spediteur seine Geschäftsunterlagen im Gemeinschaftsgebiet nachprüfbar aufbewahrt (vgl. § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b Doppelbuchst. ff UStDV). Dies war in der Vergangenheit bei Einsatz von britischen Spediteuren unproblematisch, weil Großbritannien zum Gemeinschaftsgebiet gehörte. Zukünftig ist die Voraussetzung nicht mehr erfüllt und damit ist die Bescheinigung eines britischen Spediteurs grundsätzlich nicht mehr als Nachweis anzuerkennen.
Beispiel
Das britische Transportunternehmen Quicktrans Ltd. befördert im Auftrag der deutschen Fritz GmbH Waren nach Australien und Neuseeland. Als Belegnachweis wird eine Spediteursbescheinigung ausgestellt. Diese ist nach dem Brexit nicht mehr als Nachweis geeignet. Wenn aber die Quicktrans Ltd. relevante Aufzeichnungen bei ihrem deutschen Partnerunternehmen Schnelltrans AG lagert, wären die Anforderungen des UStG weiterhin gegeben.
Praxishinweis
Ab Brexit Vorsicht bei britischen Spediteuren oder Logistikern, falls Spediteursbescheinigungen als Belegnachweise verwendet werden.