Unternehmen, die in Großbritannien Warenlager unterhalten und bisher von einer Vereinfachungsregelung profitieren (insbesondere dem Äquivalent des § 6b UStG), könnten im Zeitpunkt des Austritts lokal umsatzsteuerlich registrierungspflichtig werden. Insbesondere ist davon auszugehen, dass ein Steuerpflichtiger, der bisher die Vereinfachungsregelung für britische Konsignationslager nutzt, im Austrittszeitpunkt registrierungspflichtig wird. Wegen des Wegfalls der Regelung für den innergemeinschaftlichen Warenverkehr können dann Verkäufe an den britischen Kunden nämlich nicht mehr als innergemeinschaftliche Lieferung behandelt werden. Vielmehr geht die britische Finanzbehörde davon aus, dass es sich regelmäßig um eine steuerbare und steuerpflichtige Inlandslieferung in Großbritannien handeln wird.
Die in § 6b UStG vorgesehene Systematik, dass die innergemeinschaftliche Lieferung erst bei Entnahme der Ware durch den Kunden zu melden ist (vgl. § 6b Abs. 2 UStG), kann ab dem 01.01.2021 nicht mehr angewendet werden, denn ab diesem Zeitpunkt können britische Umsatzsteuer-Identifikationsnummern nicht mehr für innergemeinschaftliche Lieferungen verwendet werden.
Für den bereits in Großbritannien vorgehaltenen Warenbestand ist davon auszugehen, dass dieser zollrechtlich nicht gesondert in das VK eingeführt werden muss, sondern bereits als eingeführte Ware gilt. Damit sind fortlaufend lediglich die Lagerentnahmen als steuerpflichtige Warenlieferungen zu behandeln.
Fortlaufende Lagerbeschickungen ab dem 01.01.2021 fallen grundsätzlich unter die zollrechtlichen Vorschriften für die Einfuhr, es sei denn, das Lager wird als Zolllager ausgestaltet (vgl. Teil G).
Nach dem Austritt des VK aus der EU stellt die Beschickung eines eigenen Warenlagers in Großbritannien aus deutscher Sicht grundsätzlich umsatzsteuerlich keinen melderelevanten oder steuerbaren Tatbestand dar, weil das Konstrukt des rechtsgeschäftslosen Verbringens nur im innergemeinschaftlichen Warenverkehr geregelt ist. Demzufolge ist das Verbringen zwar aufzuzeichnen, jedoch umsatzsteuerlich irrelevant. Folgeverkäufe aus dem britischen Lager sind, da die deutsche Finanzbehörde grundsätzlich im Verhältnis zu Drittstaaten keine Vereinfachungsregelung anerkennt, jeweils als in Großbritannien steuerbare Umsätze zu erfassen und dementsprechend in Deutschland als im Inland nicht steuerbare Umsätze aufzuzeichnen. Zollrechtlich sind die Vorgänge allerdings in Deutschland, wie im Teil G beschrieben, melderelevant.
Ausdrückliche Stellungnahmen der britischen oder deutschen Steuerbehörden oder der EU zu der Thematik liegen nicht vor. Die EU klammert Konsignationslager in der Mitteilung vom 10.12.2020 explizit aus.
Nach der – nicht rechtsverbindlichen – Auffassung des Mehrwertsteuerausschusses der EU scheinen die Entnahmen von vor dem 01.01.2021 nach Großbritannien gelangten Waren weiterhin innergemeinschaftliche Lieferungen zu sein, die allerdings nicht als solche zu melden sind. Der Lieferer soll "Nachweise für die Lieferung" aufbewahren. Gelangen Waren in die EU zurück, sieht der Mehrwertsteuerausschuss dies als umsatzsteuerfreie Wiedereinfuhr an. Die britische Steuerbehörde hatte teilweise auf die unsichere Situation betroffener Unternehmen reagiert. Insbesondere war sie sich der Problematik bewusst, dass nicht in Großbritannien ansässige Unternehmen, die dort ein Warenlager unterhalten und bisher wegen der Vereinfachungsregeln für EU-Konsignationslager nicht umsatzsteuerlich registrierungspflichtig waren, mit Vollzug des Austritts unmittelbar registrierungspflichtig werden könnten. In diesem Fall konnte sich das praktische Problem stellen, dass die Bearbeitung eines Registrierungsantrags und Erteilung einer britischen Steuernummer einige Zeit dauern könnte. Die britische Steuerbehörde bot potenziell betroffenen Unternehmen daher die Möglichkeit einer vorsorglichen Registrierung (vgl. Abschnitt 4.10). Die entsprechende Registrierung stand dann unter dem Vorbehalt des tatsächlich eintretenden Austritts. Andernfalls ruhten die Registrierung und die britische Steuernummer.
Nachdem sich die EU und das VK im Januar 2020 bezüglich des Austrittsabkommens geeinigt hatten, bot die britische Steuerbehörde die Möglichkeit der vorsorglichen Registrierung nicht mehr an. Hintergrund ist, dass nunmehr der sog. harte Brexit nicht mehr in Betracht kam.
Praxishinweis
Deutsche Unternehmen, die Warenlager oder Warenbestände in Großbritannien unterhalten, werden nach dem Brexit registrierungspflichtig, und zwar für Mehrwertsteuer und für Zoll. Eine Registrierung "auf Vorrat" wurde von den britischen Behörden angeboten.