1.5.1 Grundsätze
Eine Zollanmeldung darf nur von einer dazu berechtigten Person abgegeben werden (vgl. Art. 158 Abs. 1 UZK). Grundsätzlich muss diese Person in der EU ansässig sein (vgl. Art. 170 Abs. 2 UZK). Personen aus Drittstaaten qualifizieren somit nicht. Als Abweichung hiervon kann in Ausnahmefällen nicht in der Union ansässigen Personen eine Anmeldung gestattet werden. In der deutschen Umsetzung setzt dies voraus, dass nur gelegentlich Waren zur Überlassung zum freien Verkehr angemeldet werden und die Zollbehörde weiterhin die Ausnahme für gerechtfertigt hält. Gelegentlich wird als weniger als zehnmal im Jahr verstanden und gerechtfertigt bedeutet, dass i. d. R. nur ein geringes Abgabenausfallrisiko bestehen darf. Im Verhältnis zur Schweiz und zu Liechtenstein gilt bei den sog. grenznahen Zollstellen eine Ausnahme, die in beiden Staaten ansässigen Personen die Abgabe von Zollanmeldungen gestattet.
1.5.2 Vertretung
Zollrechtlich besteht die Möglichkeit, dass ein Wirtschaftsbeteiligter sich bei seinen zollrechtlichen Pflichten vertreten lässt. Das Zollrecht kennt dabei sowohl die direkte Vertretung als auch die indirekte Vertretung (vgl. Art. 19 UZK). Der Vertreter muss grundsätzlich im Zollgebiet der EU ansässig sein, es sei denn, es handelt sich um einen Sonderfall, bei dem der Anmelder selbst nicht ansässig sein muss, oder es gilt eine abweichende Regelung. Direkte Vertretung bedeutet, dass eine andere Person für den Wirtschaftsbeteiligten in dessen Namen und auf dessen Rechnung die Zollanmeldung abgibt.
Beispiel
Die deutsche Flix GmbH, Braunschweig, handelt mit Computern. Sie bestellt aus China eine Charge Tablet-PCs, die auf dem Seeweg von Shanghai nach Hamburg unter der Lieferbedingung DAP versendet werden. Ab Hamburg ist die Flix GmbH für die Ware zuständig. Sie hat mit dem Logistikunternehmen Schnell und Gut AG einen Vertrag geschlossen, nach dem sich diese um die Einfuhrverzollung und den Weitertransport nach Braunschweig kümmert. Die Schnell und Gut AG gibt die Einfuhrzollanmeldung selbst ab und benennt dabei die Flix GmbH. Die Flix GmbH wird Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer und des Einfuhrzolls. Die Schnell und Gut AG verauslagt diese allerdings und belastet sie weiter.
Indirekte Vertretung bedeutet, dass eine andere Person die Zollanmeldung im eigenen Namen, aber für Rechnung eines anderen abgibt. Wird die indirekte Vertretung genutzt, so hat der Vertreter die Möglichkeit, auch Zollanmeldungen für eine Person abzugeben, die nicht in der EU ansässig ist und mithin nicht berechtigt wäre, selbst zollrechtlicher Anmelder zu sein. In der Praxis ist die indirekte Vertretung eine gängige Lösung, wenn ein Unternehmen aus einem Drittland in der EU für Einfuhren oder andere Zollverfahren verantwortlich sein soll, weil beispielsweise der inländische Abnehmer dies verweigert oder die vertraglichen Bedingungen und sonstigen Elemente einer Transaktion gegen eine entsprechende Vorgehensweise sprechen. Bei der indirekten Vertretung haftet der Vertreter in vollem Umfang für Abgabenschulden des Vertretenen. Dies hat zur Folge, dass der entsprechende Vertreter regelmäßig vom vertretenen Wirtschaftsbeteiligten eine Sicherheit in geeigneter Form verlangen wird (Kaution, Bankbürgschaft, usw.).
Beispiel
Das Hamburger Logistikunternehmen Schnell und Gut AG besorgt für das in Hongkong ansässige Unternehmen Tai-Pan Inc. die Einfuhr einer Ladung Computerchips aus Hongkong nach Deutschland. Sie eröffnet für Rechnung der Tai-Pan Inc. ein Versandverfahren, da die Ware nach Bern, Schweiz bestimmt ist.
Bei einer Zollprüfung sechs Monate später beanstandet der Zoll, dass das Versandverfahren nicht ordnungsgemäß war, weil die Angaben in den Dokumenten fehlerhaft waren. Der Zoll setzt gegen die Schnell und Gut AG Einfuhrumsatzsteuer und Einfuhrzoll fest.