Die britische Zollverwaltung hat die Kapazitäten des digitalen Systems (Customs Handling of Import and Export Freight (CHIEF) System) nach Pressemitteilungen gesteigert und zusätzliches Personal eingestellt.
An die Stelle des EU-TRACES-Systems tritt das neu eingeführte IPAFFS-System ("Import of Products, Animals, Foods and Feed System"), damit die Einfuhr entsprechend regulierter Waren weiter verwaltet werden kann.
Im Februar 2020 hatte das VK bekanntgegeben, dass auf jeden Fall mit Ablauf des 31.12.2020 vollständige Zollkontrollen für Warenbewegungen aus der EU erfolgen sollen, und zwar nach den gleichen Kriterien wie für alle anderen Drittstaaten. Ausgenommen bleiben Bewegungen zwischen Irland und Nordirland.
Aufgrund von Kapazitätsengpässen der britischen Zollverwaltung und Umstellungsproblemen der Wirtschaft hat das VK in der Folgezeit dann einseitig beschlossen, dass zunächst bis zum 30.06.2021 keine umfassenden Zollkontrollen an britischen Häfen erfolgen werden und die Kontrollen von Lebensmitteln und tierischen Produkten nicht vor dem 01.04.2021 stattfinden sollten. Im März 2021 gab das VK bekannt, dass die Zollkontrollen voraussichtlich erst ab dem 01.01.2022 implementiert werden können. Diese abermalige Verschiebung sei insbesondere durch Verzögerungen beim Bau der notwendigen Kontrollstellen begründet.
Zollanmeldungen und ggf. erforderliche Voranmeldungen sind jedoch bereits seit dem 01.01.2021 erforderlich. Die Verschiebung betrifft im Wesentlichen die umfassenden physischen Warenkontrollen durch den Zoll des VK.
Allerdings gilt die sog. "Deferred Declaration" nach einer Verlautbarung der Zollverwaltung des VK jedenfalls bis zum 31.12.2021. Diese ermöglicht es im VK niedergelassenen Unternehmen, Waren, welche in der EU zum freien Verkehr abgefertigt waren (einschließlich Waren, die aus besonderen Zollverfahren, z. B. einem Zolllager, kommen), grundsätzlich ohne direkte Zollanmeldung in das VK zu verbringen. Für das Verfahren muss eine Bewilligung beantragt werden. Die zollrechtliche Erfassung erfolgt dann unmittelbar in der Buchführung des Unternehmers. Zusätzlich muss dieser eine ergänzende Zollanmeldung einreichen, wofür er allerdings bis zu 175 Tage Zeit hat.
Das Verfahren darf nicht genutzt werden, wenn es dem Unternehmer aufgrund von Compliance-Verstößen untersagt wurde. Außerdem gilt es nicht für verbrauchsteuerpflichtige Waren und für weitere Waren, die speziellen Überwachungen unterliegen, wie z. B. toxische Chemikalien, Rüstungsgüter, Waffen, Rohdiamanten und bestimmte Drogen.