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Teillohnzahlungszeitraum / Sozialversicherung

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1 Beitragsberechnung für Teilmonate

Für Unterbrechungen der Beschäftigung ist es bezeichnend, dass sie überwiegend im Laufe eines Monats beginnen oder enden. Somit stellt sich die Frage, für welchen Zeitraum die Beiträge zu berechnen sind und welches Arbeitsentgelt der Beitragsberechnung zugrunde zu legen ist.

2 Beitragsberechnung bis zur Teil-BBG

Die Beiträge für Teilentgeltzahlungszeiträume sind höchstens bis zur Beitragsbemessungsgrenze des Teilentgeltzeitraums (Teil-BBG) zu erheben.

Fälle dieser Art treten auf, weil

  • das Arbeitsverhältnis im Laufe der Beitragsperiode begonnen oder geendet hat oder
  • wegen beitragsfreier Zeiten (z. B. Krankengeldbezug) nur ein Teilentgelt gezahlt wird.

Liegt das erzielte Arbeitsentgelt unter der Teil-BBG, so werden die Sozialversicherungsbeiträge aus dem erzielten Arbeitsentgelt berechnet. Liegt das erzielte Arbeitsentgelt über der Teil-BBG, ist für die Ermittlung des Beitrags die Teil-BBG maßgebend.

Ein höherer Betrag als die BBG für den maßgeblichen Teilentgeltzahlungszeitraum darf nicht zugrunde gelegt werden. Die Beitragsberechnungsrichtlinien sehen keine Beitragsbemessungsgrenzen für Arbeits- oder Werktage vor. Vielmehr ist bei Teillohnzahlungszeiträumen grundsätzlich nur mit Kalendertagen zu rechnen. Der auf den Kalendertag entfallende Teil der Jahresbeitragsbemessungsgrenze (1/360) wird ungerundet mit der Anzahl der auf den Teillohnzahlungszeitraum entfallenden Kalendertage multipliziert. Dabei ist der Wert auf 2 Dezimalstellen auszurechnen, wobei die zweite Stelle um 1 erhöht wird, wenn in der dritten Stelle eine der Zahlen 5 bis 9 erscheint.

2.1 Ermittlung der anteiligen Beitragsbemessungsgrenzen

Die Beitragsbemessungsgrenzen für den Teilentgeltzahlungszeitraum sind nach folgender Formel zu ermitteln:

 
Jahresbeitragsbemessungsgrenze = Beitragsbemessungsgrenze für Kalendertag
360
 
Wichtig

Beitragsbemessungsgrenze für Teilentgeltabrechnungszeiträume

Bei der Berech...

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