1 Beitragsberechnung für Teilmonate
Für Unterbrechungen der Beschäftigung ist es bezeichnend, dass sie überwiegend im Laufe eines Monats beginnen oder enden. Somit stellt sich die Frage, für welchen Zeitraum die Beiträge zu berechnen sind und welches Arbeitsentgelt der Beitragsberechnung zugrunde zu legen ist.
2 Beitragsberechnung bis zur Teil-BBG
Die Beiträge für Teilentgeltzahlungszeiträume sind höchstens bis zur Beitragsbemessungsgrenze des Teilentgeltzeitraums (Teil-BBG) zu erheben.
Fälle dieser Art treten auf, weil
- das Arbeitsverhältnis im Laufe der Beitragsperiode begonnen oder geendet hat oder
- wegen beitragsfreier Zeiten (z. B. Krankengeldbezug) nur ein Teilentgelt gezahlt wird.
Liegt das erzielte Arbeitsentgelt unter der Teil-BBG, so werden die Sozialversicherungsbeiträge aus dem erzielten Arbeitsentgelt berechnet. Liegt das erzielte Arbeitsentgelt über der Teil-BBG, ist für die Ermittlung des Beitrags die Teil-BBG maßgebend.
Ein höherer Betrag als die BBG für den maßgeblichen Teilentgeltzahlungszeitraum darf nicht zugrunde gelegt werden. Die Beitragsberechnungsrichtlinien sehen keine Beitragsbemessungsgrenzen für Arbeits- oder Werktage vor. Vielmehr ist bei Teillohnzahlungszeiträumen grundsätzlich nur mit Kalendertagen zu rechnen. Der auf den Kalendertag entfallende Teil der Jahresbeitragsbemessungsgrenze (1/360) wird ungerundet mit der Anzahl der auf den Teillohnzahlungszeitraum entfallenden Kalendertage multipliziert. Dabei ist der Wert auf 2 Dezimalstellen auszurechnen, wobei die zweite Stelle um 1 erhöht wird, wenn in der dritten Stelle eine der Zahlen 5 bis 9 erscheint.
2.1 Ermittlung der anteiligen Beitragsbemessungsgrenzen
Die Beitragsbemessungsgrenzen für den Teilentgeltzahlungszeitraum sind nach folgender Formel zu ermitteln:
Jahresbeitragsbemessungsgrenze |
= Beitragsbemessungsgrenze für Kalendertag |
360 |
Beitragsbemessungsgrenze für Teilentgeltabrechnungszeiträume
Bei der Berechnung der Beitragsbemessungsgrenze für Teilentgeltabrechnungszeiträume sind die kalendertäglichen Beträge der Beitragsbemessungsgrenzen ungerundet mit der Anzahl der SV-Tage zu multiplizieren. Erst zum Schluss wird das Endergebnis kaufmännisch auf die zweite Stelle nach dem Komma gerundet.
Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenzen bei Teilentgeltzahlungszeiträumen
Ein Arbeiter erhält in einem Monat für 16 Kalendertage einschließlich Überstunden ein Arbeitsentgelt von 4.200 EUR. Die Beitragsbemessungsgrenze für 16 Kalendertage im Jahr 2024 wird nach der oben aufgeführten Formel im Rechtskreis West wie folgt berechnet:
Kranken-/Pflegeversicherung |
62.100 |
= 172,50 EUR Beitragsbemessungsgrenze für Kalendertag |
360 |
172,50 EUR x 16 Kalendertage = 2.760 EUR |
|
Renten-/Arbeitslosenversicherung |
90.600 |
= 251,67 EUR Beitragsbemessungsgrenze für Kalendertag |
360 |
251,67 EUR x 16 Kalendertage = 4.026,67 EUR |
Ergebnis: Das Arbeitsentgelt für den Teilentgeltzahlungszeitraum übersteigt beide Beitragsbemessungsgrenzen. Der Beitrag zur Kranken- und Pflegeversicherung ist daher aus 2.760 EUR und der Beitrag zur Renten- und Arbeitslosenversicherung aus 4.026,67 EUR zu berechnen. |
2.2 Kalendertägliche Berechnung
Die Beiträge sind für die tatsächliche Anzahl der Kalendertage des Berechnungszeitraums zu berechnen.
Die Zeit der tatsächlichen Entgeltzahlung ist für die Ermittlung des Beitragsbemessungszeitraums unerheblich. Wird der Beitragsberechnungszeitraum z. B. wegen einer Krankengeldzahlung unterbrochen und endet der Anspruch auf Krankengeld an einem Freitag, sind der folgende Samstag und Sonntag wegen der kalendertäglichen Berechnungsweise für die Beitragsberechnung heranzuziehen. Dies gilt auch, wenn die Entgeltzahlung erst montags wieder einsetzt.
Beitragsfreie Zeit endet freitags
Ein versicherungspflichtiger Arbeitnehmer (Ost) hat in der Zeit vom 16.1. bis 27.1.2024 Krankengeld bezogen. Für Januar 2024 steht ihm ein Arbeitslohn i. H. v. 4.500 EUR zu. 19 Kalendertage sind im Monat Januar 2024 beitragspflichtig.
Die Beitragsbemessungsgrenze liegt in der Kranken-/Pflegeversicherung für 19 Tage bei 3.277,5 EUR (172,5 EUR x 19) und in der Renten-/Arbeitslosenversicherung bei 4.718,33 EUR (= 7.450 EUR : 30 x 19). Beiträge sind nur bis zu diesen Grenzen zu erheben.