Dipl.-Finanzwirt Arthur Röck
Leitsatz
Ein Steuerpflichtiger ist umsatzsteuerlich als Unternehmer wirtschaftlich tätig geworden, wenn er in einem Zeitraum von mindestens 9 Jahren an Pokerturnieren, Cash-Games und an Internet- und an Black-Jack-Veranstaltungen teilnahm, jeweils mit der Absicht "Preisgelder" zu erzielen. Dass er zeitweise Verluste erzielt hat, ist umsatzsteuerrechtlich unbeachtlich.
Sachverhalt
Der Kläger gab in seinen Einkommensteuer-Erklärungen jeweils nur Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit an. Umsatzsteuererklärungen gab er nicht ab. Ab 2005 ließ sich der Kläger von seinem Arbeitgeber für 1,5 Jahre unbezahlt beurlauben, danach gab er seine unselbstständige Tätigkeit auf. Nach dem Finanzamt zugegangenen Kontrollmaterial nahm der Kläger spätestens ab 2004 an Pokerturnieren teil. Das Finanzamt schätzte insoweit die Einkünfte aus Gewerbebetrieb i. S. d. § 15 EStG und die darauf entfallende Umsatzsteuer durch Verdoppelung der Bareinzahlungen auf dem Konto des Klägers.
Der Kläger übermittelte dem Finanzamt daraufhin eine - aus dem Gedächtnis rekonstruierte - Aufstellung über seine Teilnahme an Pokerturnieren mit Angaben zu Gewinnen und Verlusten und Aufwendungen. Unterlagen hierüber konnte er nicht beibringen. Laut Vorbringen des Klägers sei er nicht als Berufsspieler tätig gewesen. Nach Aufgabe seiner nichtselbstständigen Tätigkeit habe er sich ausschließlich um seine schwerkranke Frau gekümmert. Auch habe er als "Hobbyspieler" bei Pokerturnieren ständig Verluste erzielt.
Entscheidung
Da eine Tätigkeit wie das Spielen aus privaten aber auch aus unternehmerisch Gründen erfolgen kann, sind im Einzelfall folgende Gesichtspunkte zu berücksichtigen: Dauer und Intensität und Planmäßigkeit des Tätigwerdens, Höhe der Entgelte, die Beteiligung am Markt, die Anzahl der ausgeführten Umsätze, das Unterhalten eines Geschäftslokals, Verhalten des Steuerpflichtigen vor und nach den Streitjahren (vgl. hierzu BFH, Urteil v. 26.4.2012, V R 2/11 sowie BFH, Beschluss v. 9.4.2014, XI B 6/14 zu Verkäufen über "ebay").
Nach Auffassung des Finanzgerichts war der Kläger regelmäßig als unternehmerischer Spieler tätig, da er in einen Zeitraum von mindestens 9 Jahren an Pokerturnieren sowie Cash-Games, ferner an Internet- und an Black-Jack-Veranstaltungen jeweils mit dem Ziel "Preisgelder" zu erzielen, teilnahm. Speziell im Pokerspiel verhielt sich der Kläger mit jahrelanger Erfahrung im Kartenspiel wie ein Profi, in dem er bei Pokerturnieren anderen Spielern Unterbeteiligungen zukommen ließ. Auch konnte der Kläger aufgrund seiner Beurlaubung bzw. Aufgabe seiner Arbeitnehmertätigkeit zeitlich seine Tätigkeit als Kartenspieler unbegrenzt ausüben und durch die Höhe der Spielereinnahmen die unternehmerischen Aufwendungen decken und zumindest teilweise seinen Lebensunterhalt finanzieren. Dass der Kläger zeitweise Verluste erzielt haben will, ist umsatzsteuerrechtlich unbeachtlich, da es insoweit allein auf die Einnahmeerzielungsabsicht ankommt.
Auch die Teilnahme an Turnieren im Ausland unterliegt der deutschen Umsatzsteuer. Der Kläger konnte insoweit nicht glaubhaft nachweisen, dass er seine Leistung an im Ausland ansässige Unternehmer erbracht hat.
Das Finanzgericht hielt auch die Schätzung der Spieleinnahmen durch das Finanzamt durch Verdoppelung der Bareinzahlungen auf dem Konto des Klägers für zulässig. Schließlich konnte der Kläger nur unvollständige bzw. gar keine der ihm nach § 22 UStG obliegenden Aufzeichnungen vorlegen.
Hinweis
Gegen das Urteil des FG Münster ist Revision beim BFH anhängig (Az. XI R 37/14).
Wegen der ertragsteuerliche Bewertung eines Pokerspielers wird auf Urteil des FG Köln vom 31.10.2012 (Az. 12 K 1136/11, Revision anhängig unter BFH X R 43/12) verwiesen.
Lt. Finanzgericht ist die Tätigkeit des Klägers vergleichbar mit der Beteiligung eines Spielers an einem auf dem Schneeballprinzip beruhenden Unternehmensspiel. Insoweit hat das Niedersächsisches FG mit Urteil vom 3.1.2008, 16 K 356/07, (bestätigt durch BFH, Beschluss v. 2.4.2009, V B 15/08) eine unternehmerische Tätigkeit angenommen.
Link zur Entscheidung
FG Münster, Urteil vom 15.07.2014, 15 K 798/11 U