Handelt es sich hingegen um eine einheitliche gleichartige freiberufliche Tätigkeit, kann regelmäßig ausgeschlossen werden, dass Teile der Praxis eine so weitgehende organisatorische Selbstständigkeit erreicht haben, dass sie Teilbetrieben im gewerblichen Bereich gleichgestellt werden können.[1] In diesem Fall kann prinzipiell nicht davon ausgegangen werden, dass Teilpraxen vorliegen. Eine begünstigte Teilpraxisveräußerung wird bei dieser Konstellation nur selten anerkannt.

Bei sachlich gleichartigen Tätigkeiten kann ausnahmsweise von Teilpraxen ausgegangen werden, wenn die Tätigkeiten im Rahmen selbstständiger Büros, die sich nicht unbedingt an verschiedenen Orten befinden müssen[2], mit besonderem Personal in voneinander entfernten örtlichen Wirkungskreisen mit getrennten Mandantenkreisen ausgeübt werden (2. Fallgruppe).

Unter diesem Gesichtspunkt hat der BFH Teilpraxen bejaht

  • bei einem Steuerbevollmächtigten, der seine auf dem Festland befindliche Praxis veräußerte und nur das auf einer nahe gelegenen Insel eingerichtete Büro behielt,
  • bei einem Fahrschulinhaber, der eine seiner beiden in verschiedenen Orten belegenen Niederlassungen samt Mobiliar, Unterrichtsausstattung und Kundenstamm veräußerte. Die Veräußerung einer Fahrschul-Filiale kann auch eine begünstigte Teilpraxisveräußerung i. S. v. §§ 18 Abs. 3, 16, 34 EStG sein, wenn kein Schulungsfahrzeug mitübertragen wird, weil das Schulungsfahrzeug nach Meinung des BFH nicht notwendig zu den wesentlichen Betriebsgrundlagen einer Fahrschule gehört, sondern wegen der raschen Abnutzung und Austauschbarkeit wirtschaftlich nur von untergeordneter Bedeutung ist.[3]

In diesen Fällen ist nicht erforderlich, dass der Steuerpflichtige seine freiberufliche Tätigkeit in vollem Umfang beendet. Es ist ausreichend, dass er die freiberufliche Tätigkeit beendet, die sich auf die veräußerten wesentlichen Betriebsgrundlagen des Teilbetriebs beziehen. Die Fortsetzung der Tätigkeit in dem anderen örtlichen Wirkungskreis ist unschädlich.[4]

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