Die bislang vom BFH gebildeten alternativen – beiden – Fallgruppen beschreiben nur indiziell und nicht tatbestandlich die für die Annahme eines Teilbetriebs erforderliche Selbstständigkeit für besonders häufig auftretende Sachverhalte. Dies schließt nach Auffassung des BFH die Berücksichtigung weiterer Umstände bei weniger typischen Sachverhalten indes nicht aus. Eine steuerbegünstigte Teilpraxisveräußerung kann danach auch vorliegen, wenn ein Steuerberater eine Beratungspraxis veräußert, die er (neben anderen Praxen) als selbstständigen Betrieb erworben und bis zu ihrer Veräußerung im Wesentlichen unverändert fortgeführt hat. Es kommt dann nicht entscheidend darauf an, ob die Tätigkeit in voneinander getrennten örtlich abgegrenzten Bereichen ausgeübt worden sei, vorausgesetzt, die beim Erwerb zu bejahende Selbstständigkeit der Büros ist beibehalten und nicht durch organisatorische (eingliedernde) Maßnahmen aufgegeben worden. Im Urteilsfall hatte ein Steuerberater und Wirtschaftsprüfer neben einer selbst gegründeten Praxis 2 weitere Praxen gekauft und eine davon, die er nach Erwerb in 22 km entfernten Kanzleiräumen fortführte, veräußert. Der BFH hat die hinzuerworbene und später wieder veräußerte Praxis als Teilpraxis anerkannt, obwohl sie zwischenzeitlich vergrößert wurde und in ihr "innerbetriebliche" Leistungen für die anderen Bereiche durchgeführt wurden.[1]

 
Hinweis

10 %-Grenze

Nach ständiger BFH-Rechtsprechung steht die teilweise Fortführung der bisherigen freiberuflichen Tätigkeit einer begünstigten Praxis- oder Teilpraxisveräußerung nur dann nicht entgegen, wenn dies nur in einem geringen Umfang geschieht. Die 10 %-Geringfügigkeitsgrenze gilt auch bei einer Teilpraxisveräußerung.[2]

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