Eine Teilanteilsveräußerung liegt vor, wenn ein Freiberufler nicht seinen ganzen Anteil an einer Personengesellschaft, sondern nur einen Teil davon veräußert, sodass er weiterhin an der Sozietät oder Gemeinschaftspraxis beteiligt bleibt. Es gibt 2 Fälle der Teilanteilsveräußerung:
- Ein weiterer Freiberufler tritt gegen Zahlung eines Entgelts an den oder die "abgebenden" Gesellschafter in die Personengesellschaft ein, ohne dass einer der bisherigen Gesellschafter ausscheidet.
- Es tritt zwar kein weiterer Freiberufler in die Personengesellschaft ein, die bisherigen Gesellschafter ändern aber entgeltlich ihre Beteiligungsverhältnisse.
Teilanteilsveräußerung führt zu laufendem Gewinn
Gewinne aus Teilanteilsveräußerungen nach dem 31.12.2001 sind nach § 16 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 18 Abs. 3 Satz 2 EStG generell nicht mehr begünstigt, sondern unterliegen mangels vollständiger Gewinnrealisierung als laufender Gewinn dem regulären Steuersatz. Bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns muss vom Buchwert des Kapitalkontos ausgegangen werden, der auf den veräußerten Teilanteil entfällt. Wird also ein Bruchteil, z. B. die Hälfte eines Mitunternehmeranteils, veräußert, ist zur Ermittlung des Veräußerungsgewinns ein gleichartiger Bruchteil (½) des Kapitalkontos auch abzuziehen, wenn der Veräußerer den Mitunternehmeranteil nach und nach zu unterschiedlichen Anschaffungskosten erworben hat.
Änderung der Beteiligungsverhältnisse
A und B betreiben als selbstständige Rechtsanwälte eine Sozietät in der Rechtsform einer GbR. A hält zunächst einen Gesellschaftsanteil von 90 % und B einen solchen von 10 %. Die Gesellschafter treffen eine andere Vereinbarung über die Gesellschafterrechte. Ab dem 1.7.2019 sind A und B zu je 50 % an der GbR beteiligt. A erzielt aus dem Verkauf von 40 % Praxisanteil einen Gewinn von 150.000 EUR. Der Veräußerungsgewinn ist ein laufender, nicht begünstigter Gewinn.
Gehört zum Mitunternehmeranteil auch Sonderbetriebsvermögen, zählt bei einer Teilanteilsveräußerung auch der auf das Sonderbetriebsvermögen entfallende Veräußerungsgewinn zum laufenden Gewinn. Das gilt unabhängig davon, ob die Wirtschaftsgüter des Sonderbetriebsvermögens in vollem Umfang oder nur anteilig mitveräußert und damit die stillen Reserven kongruent aufgedeckt werden.
2.2.1 Zeitpunkt der Anteilsveräußerung
Der Anteil an einer Personengesellschaft wird durch ein Rechtsgeschäft nach § 413 BGB übertragen. Der Zeitpunkt, zu dem die Rechtsübertragung wirksam werden soll, wird grundsätzlich durch die vertragliche Vereinbarung der Parteien bestimmt. Bei Wirksamwerden der Übertragung eines Gesellschaftsanteils im Jahreswechsel, d. h. im Schnittpunkt der Kalenderjahre, ist nach Auffassung des BFH unter Würdigung aller Umstände zu entscheiden, welchem Feststellungszeitraum der Veräußerungsgewinn zuzurechnen ist. Wird jedoch vereinbart, dass z. B. ein Sozietätsanteil „am” 1.1.02 übergehen soll, bewirkt dies eine Gewinnrealisierung erst am 1.1.02, nicht schon am 31.12.01, wenn die Parteien eine Übertragung am 1.1.02 gewollt und so auch vollzogen haben.